In seinem Beschluss vom 22. Januar 2013 (1 ABR 85/11, dazu demnächst Mues, ArbRB Heft 6/2013) hatte sich das BAG mit der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines durch Einigungsstellenspruch zustande gekommenen Sozialplans auseinanderzusetzen. Die Arbeitgeberin hatte unter anderem vorgetragen, die Sozialplanregelungen führten zu einer Überkompensation der den Arbeitnehmern infolge der Betriebsstilllegung entstehenden Nachteile. Bei den Gekündigten habe es sich überwiegend um (verheiratete) Frauen gehandelt, bei denen der Verlust des Arbeitsplatzes lediglich den Verlust eines Zweiteinkommens zur Folge habe. U.a. deshalb könnten die Sozialplanleistungen niedriger sein. Dem ist der 1. Senat mit deutlichen Worten entgegengetreten. Diese Argumentation sei mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG schlechterdings unvereinbar und widerspreche dem Diskriminierungsverbot des § 3 AGG. Schon das LAG Niedersachsen (Beschluss vom 18.10.2011 – 11 TaBV 88/10) hatte in der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf Art. 6 GG ein Status als mitverdienende Ehefrau keine geringere soziale Schutzbedürftigkeit begründe.
Um zu erkennen, dass ein solcher Argumentationsansatz in der heutigen Zeit nicht sonderlich Erfolg versprechend ist, muss man kein Arbeitsrechts-Experte sein. So bedurfte es auch keiner langen Ausführungen der Richter. Die Frage, ob die Argumentation tatsächlich auf veralteten Rollenvorstellungen beruhte oder vielmehr aus der Verzweiflung geboren wurde (mangels anderer Argumente), kann nur der Arbeitgeber-Vertreter beantworten. Dem 1. Senat hat die Argumentation jedenfalls nicht sonderlich zugesagt.                                                                                        Â
Im Übrigen ist der Beschluss auch deshalb sehr lesenswert, weil er in den Rn. 16 ff. eine knappe und präzise Zusammenfassung der Rechtsprechung des BAG zur Sozialplangestaltung und zu den Kontrollmaßstäben enthält.