Zeugnisse müssen zwischen Wahrheitspflicht und Wohlwollen formuliert werden. Das formulierte Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen. Mit der „wahren“ Angabe des Beendigungsgrundes hat sich das LAG Rheinland-Pfalz in einem Urt. v. 02.07.2012 (Az. 5 Sa 186/12) beschäftigt. Es hat der Diskussion um die richtige Angabe des Beendigungsgrundes eine weitere Facette hinzugefügt.
Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer in mehreren Personalgesprächen auf die unzureichende Arbeitsleistung hingewiesen und ihn aufgefordert, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Der Arbeitnehmer schied aufgrund eines Aufhebungsvertrages aus. Das vom Arbeitgeber nach § 109 GewO erstellte Zeugnis gab als Beendigungsgrund „im beiderseitigen Einvernehmen“ an. Der Arbeitnehmer verlangte die Formulierung, „Herr A. scheidet auf eigenen Wunsch am …. aus unserem Unternehmen“ aus.
Regelmäßig sind die Gründe und Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zeugnis nicht zu nennen (zusammenfassend: Tschöpe/Wessel, Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 8. Aufl. 2013, Teil 3K, Rz. 39). Das BAG hatte (Urt. v. 12.08.1976 – 3 AZR 720/75) entschieden, dass ein Zeugnis nicht ohne sachlichen Grund erkennen lassen darf, dass die Parteien im Streit auseinandergegangen sind. Wünscht der Arbeitnehmer aber die Angabe des Beendigungsgrundes, z.B. durch Prozessvergleich, ist der Arbeitgeber zwar hierzu verpflichtet. Diese Angabe muss aber der Wahrheitspflicht des Arbeitszeugnisses (BAG Urt. v. 29.07.1971 – 2 AZR 250/70) entsprechen.
Die verlangte Formulierung, das Arbeitsverhältnis habe auf Wunsch des Arbeitnehmers hin geendet, entspricht hier nicht den Tatsachen – ist also unwahr – und kann vom Kläger deshalb nicht durchgesetzt werden. Anders hatte dies das LAG Köln vor dem Hintergrund eines vom Arbeitnehmer beantragten Auflösungsurteils nach §§ 9, 10 KSchG entschieden (LAG Köln Urt. v. 29.10.1990 – 10 Sa 801/90), was eben eine andere Sachverhaltsgestaltung ist.
Wahr wäre gewesen – und vom Arbeitnehmer wohl auch erfolgreich durchsetzbar –, dass die Formulierung „in beiderseitigem Einvernehmen“ gestrichen wird, weil sie darauf hindeuten kann, dass auch der Arbeitgeber die Trennung gewünscht hat und damit dem Arbeitnehmer im weiteren Fortkommen Schaden kann. Deswegen ist die Rechtsprechung der Auffassung, dass Gründe und Umstände der Beendigung regelmäßig nicht zu nennen sind.
Merke: Weniger ist manchmal stärkere Umsetzung der Arbeitnehmerinteressen.