Nach § 5 Abs. 2 S. 1 DrittelbG sind zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer wahlberechtigt die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Führen mehrere jeweils der drittelparitätischen Mitbestimmung nach § 1 Abs. 1 DrittelbG unterliegende Unternehmen einen (oder mehrere) Gemeinschaftsbetrieb(e), haben die mit einem Trägerunternehmen arbeitsvertraglich verbundenen Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs (oder der gemeinsamen Betriebe) das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat bei jedem Trägerunternehmen. Sie sind iSv. § 5 Abs. 2 S. 1 DrittelbG (auch) Arbeitnehmer des oder der anderen Unternehmen, mit dem sie keinen Arbeitsvertrag geschlossen haben (BAG vom 13.3.2013 – 7 ABR 47/11).
Damit hat das BAG eine im Schrifttum bis dahin umstrittene Frage abschließend entschieden. Diese – nach dem Wortlaut nicht gerade naheliegende – Auslegung ergibt sich nach Ansicht des BAG aus der Historie, Systematik und aus Sinn und Zweck der Vorschrift; der Wortlaut stehe der Auslegung nicht entgegen. Dem Gemeinschaftsbetrieb sei es eigen, dass seine Belegschaft von arbeitnehmerrelevanten Entscheidungen der Gremien zweier oder mehrerer Unternehmen betroffen sei. Im Hinblick auf diese „doppelte“ oder „mehrfache“ Betroffenheit sei eine „doppelte“ oder „mehrfache“ Partizipation an den unternehmerischen Entscheidungsebenen von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Sie diene der Wahrung des Gleichlaufs zwischen arbeitgeberseitiger Entscheidungsmacht und Arbeitnehmerbeteiligung.
Ausdrücklich offengelassen hat das BAG, ob die Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs in den Aufsichtsrat des Trägerunternehmens, mit dem sie keinen Arbeitsvertrag geschlossen haben, wählbar sind, und ob sie den Trägerunternehmen bei den in § 1 Abs. 1 DrittelbG genannten Schwellenwerten „wechselseitig“ zugerechnet werden.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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