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Einsatz von Leiharbeitnehmern – Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

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Wenn ein Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend eingesetzt werden soll, kann der Betriebsrat des Entleiherbetriebs seine nach § 14 Abs. 3 S. 1 AÃœG iVm. § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung zum Einsatz des Leiharbeitnehmers verweigern. Das hat nunmehr das BAG (Beschl. v. 10.7.2013 – 7 ABR 91/11) entschieden.

In diesem Fall verstößt nach Ansicht des BAG die Übernahme zur Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 3 S. 1 AÜG gegen ein Gesetz iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Denn § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der seit dem 1.12.2011 geltenden Fassung, wonach die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend erfolgt, enthalte nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersage die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Die Vorschrift diene zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum andern solle sie auch eine dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern.

Offenlassen konnte das BAG, wann ein Einsatz noch „vorübergehend“ erfolgen soll. Im konkreten Fall war beabsichtigt, dass die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft eingesetzt wird. Das sei jedenfalls nicht mehr „vorübergehend“. Also sollte man als Entleiher nur befristete Einsätze planen.

Offen ist ferner, ob und ggf. welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG für das Rechtsverhältnis des Leiharbeitnehmers zum Entleiher ergeben.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

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