Das ArbG Lörrach hat am 26.6.2013 (5 BV 7/12) über die Frage, ob dem Europäischen Betriebsrat (EBR) eine eigene Seite im gemeinschaftsweiten Intranet zur unmittelbaren Kommunikation mit den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen ist, entschieden – und sie im konkreten Fall verneint.
Ein Recht des EBR, eine eigene Seite im Intranet nutzen und gestalten zu dürfen, würde voraussetzen, dass dem EBR gesetzlich das Recht zusteht, auch gegen den Willen des Arbeitgebers unmittelbar in Kommunikationskontakt mit den Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu treten. Dies sei jedoch nicht der Fall. § 36 Abs. 1 EBRG regele einen anderen Kommunikationsweg.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift berichtet der EBR primär den örtlichen Arbeitnehmervertretern. Nur dann, wenn es diese nicht gibt, berichtet er den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unternehmen über seine Unterrichtung und Anhörung durch die zentrale Leitung. Zwar schlösse der Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich aus, dass der EBR auch darüber hinaus Informationen an sämtliche Arbeitnehmer erteile. Das ArbG Lörrach teilt jedoch nicht das Verständnis, dass die gesetzliche Regelung dem EBR zwar eine Berichtspflicht aufgibt, ihm jedoch nicht die Kommunikation mit einzelnen Arbeitnehmern untersagt, solange es im Betrieb oder Unternehmen Arbeitnehmervertreter gibt.
Zutreffend stellt das ArbG Lörrach m. E. darauf ab, dass es zum Schutz der Arbeit der örtlichen Arbeitnehmervertretungen, in Deutschland also der Betriebsräte, sinnvoll und zweckmäßig erscheint, Arbeitnehmer in Betrieben nicht möglicherweise unterschiedlichen Mitteilungen und Informationen durch Arbeitnehmervertretungen auszusetzen. Nach § 36 Abs. 1 EBRG obliegt es der örtlichen Arbeitnehmervertretung, zu entscheiden, wenn und wenn ja, in welcher Form Informationen des EBR an die Belegschaft kommuniziert werden. Dieses Verständnis kann m. E. auch aus der Ãœberschrift zu Art. 10 der Richtlinie 2009/38/EG, der in Absatz 2 dieselben Kommunikationswege vorsieht und die „Rolle und Schutz der Arbeitnehmervertreter“ lautet, abgeleitet werden.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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