Der 6. Senat des BAG (Urt. 24. Oktober 2013 – 6 AZR 466/12, Pressemitteilung Nr. 66/13) hatte – soweit ersichtlich – erstmals über die Frage zu entscheiden, ob der Anspruch auf Rückzahlung einer durch Zwangsvollstreckung anfechtbar erworbenen Zahlung einer tariflichen Verfallfrist unterliegt.
Der Fall: Wegen rückständiger Gehälter hatte die Klägerin in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag des Arbeitgebers gegen ihn erfolgreich vollstreckt. Fast drei Jahre später focht der beklagte Insolvenzverwalter die Zahlungen an und verlangte mit der Widerlage die Rückzahlung zur Masse.
Zwei Fragen hatte der Senat zu klären. Zum einen hat er festgestellt, dass gem. § 131 Abs1 Nr.2 InsO auch eine im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung nicht „in der Art“, wie sie der Gläubiger zu beanspruchen hat, erfolgt ist (inkongruente Deckung). Die andere Frage betraf die für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltende tarifliche Ausschlussfrist. Diese war im Zeitpunkt der Anfechtung und Rückforderung abgelaufen. Im Gegensatz zum Berufungsgericht, dem LAG Nürnberg (Urt. v. 30. April 2012 – 7 Sa 557/11), unterfällt nach Auffassung des 6. Senats dieser Anspruch keinen tarifichen Ausschlussfristen. Die Tarifvertragsparteien dürften nicht in die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregelungen eingreifen. Diese seien zwingendes Recht. Die zeitliche Begrenzung des Anfechtungsrechts sei abschließend normiert.
Der Senat hat nicht abschließend entschieden, sondern zurückverwiesen, um die – offenbar streitige – Frage der Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsbeschlüsse zu klären. Das LAG hatte nämlich zudem angenommen, dass keine inkongruente Deckung vorliege.
Damit hat das BAG die rechtliche Stellung der Insolvenzverwalter gestärkt. Wohl nur der demnächst erst vorliegenden Urteilsbegründung wird zu entnehmen sein, warum der Senat hier nicht, wie im Urt. v. 6.10.2011 (- 6 AZR 262/10, ArbRB online), ein Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO angenommen und die Anfechtung (dort. gem. §§ 130/133 InsO) und Rückforderung der Entgeltzahlungen des Arbeitgebers/Insolvenzschuldners ausgeschlossen hat.