In einem Unternehmen kam es 2012 und 2013 zu mehreren Streikmaßnahmen der Gewerkschaft, an denen sich u.a. die Klägerin beteiligte. Inwieweit ihr Vergütung zusteht, ist streitig. Ab dem 01.11.2012 nahm die Klägerin an einem unbefristeten Streik teil, der am 23.01.2013 beendet war. Ab dem 24.01.2013 wurde der Arbeitskampf in Form eines Wellenstreiks geführt. Die Gewerkschaft rief jeweils an einzelnen Tagen kurzfristig zur Arbeitsniederlegung auf.
Die Klägerin war vom 04.02. bis zum 15.02.2013 in einem von der Beklagten bewilligten Urlaub. Die Gewerkschaft hatte für die Zeit vom 01.02 bis zum 07.02.2013 zum Streik aufgerufen. Die Klägerin nahm daran am 01.02.2013 teil. Nach ihrem Urlaub arbeitete die Klägerin zunächst wieder am 18.02. und 19.02.2013. Nach zwei Streiktagen am 20.02. und 21.02.2013 arbeitete die Klägerin am Freitag, den 22.02.2013. Vom 25.02. bis zum 28.02.2013 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Die Gewerkschaft rief für den 26.02.2013 zum Streik auf. Die Klägerin war auch vom 18.03. bis zum 28.03.2013 arbeitsunfähig erkrankt. Die Gewerkschaft rief für den 21.03. und den 28.03.2013 zu einem Streik auf. Am 29.03.2013 war Karfreitag, am 01.04.2013 Ostermontag. Am 02.04.2013 arbeitete die Klägerin.
Die Beklagte zahlte für sämtliche Tage, an denen die Gewerkschaft zum Streik aufgerufen hatte, kein Urlaubsentgelt und keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Für Karfreitag zahlte die Beklagte ebenfalls kein Entgelt. Weiterhin vergütete die Beklagte die Urlaubs- und Krankheitstage zunächst nur mit jeweils 7,8 Stunden, zahlte jedoch nach Rechtshängigkeit € 5,70 an die Klägerin.
Das ArbG Hamburg hat der Klägerin die restliche Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung mit ausführlicher Begründung unter Heranziehung der Rechtsprechung des BAG zugesprochen (Urt. v. 16.10.2013 – 27 Ca 184/13).
Ist ein Arbeitnehmer erkrankt oder befindet er sich im Urlaub und ruft die Gewerkschaft zum Streik auf, bedarf die Teilnahme am Warnstreik der ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung des Arbeitnehmers. Eine Streikteilnahme an einzelnen Streiktagen während eines Warnstreiks kann auch dann nicht unterstellt werden, wenn der Arbeitnehmer an anderen Streiktagen am Streik teilgenommen hat und die einzelnen Streiks beendet wurden. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer vom Streik distanziert. Nur durch ein (klares) ausdrückliches oder konkludentes „Bekenntnis“ zum Streik verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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