Das LAG Berlin-Brandenburg hat kurz vor Heiligabend sicher keine „Geschenke verteilt“, jedoch dürften sich die Klägerinnen in den bezirklichen Ordnungsämtern des Landes Berlin über die gerichtliche Feststellung, dass sie in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert sind, vergleichbar gefreut haben, da sie bislang Vergütung lediglich nach der Entgeltgruppe 6 erhielten (LAG Berlin-Brandenburg vom 20.12.2013 – 12 Sa 1340/13, juris).
Die von den Klägerinnen auszuübende Tätigkeit besteht laut juris darin, im Außendienst zu überwachen, dass die rechtlichen Bestimmungen zur Nutzung der Straßen und öffentlichen Einrichtungen des Landes Berlin eingehalten werden sowie Verstöße gegen diese Bestimmungen festzustellen und gegebenenfalls zu ahnden oder die Weiterbearbeitung zu veranlassen und schließlich auch erforderlichenfalls die gebotenen Gefahrenabwehrmaßnahmen zu ergreifen.
Das ArbG Wuppertal hatte derartige Tätigkeiten von sog. „Politessen“ bereits zuvor als einen einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ angesehen (ArbG Wuppertal vom 15.10.2013 – 5 Ca 1287/13, juris). Das ArbG Wuppertal ist jedoch der Ansicht, dass diese Tätigkeit der Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA) bzw. Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 BAT entspricht; die Stadt Wuppertal vergütete sie nach der Entgeltgruppe 3. Das LAG Berlin-Brandenburg ordnet die Tätigkeiten demgegenüber der Entgeltgruppe 9 TV-L zu.
Wesentlich sind nach beiden Tarifverträgen dieselben materiellen Rechtsfragen: Erfordert die Tätigkeit nur gründliche oder aber gründliche und vielseitige oder sogar gründliche und umfassende Fachkenntnisse und vor allem haben die Beschäftigten auch selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn zu erbringen, gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang? Anders als das ArbG Wuppertal meint, kommt es nicht darauf an, wie derselbe Arbeitgeber die Tätigkeiten früher bewertet und die Beschäftigten eingruppiert hat. Auch ist es unerheblich, wie andere Arbeitgeber vergleichbare Tätigkeiten bewerten.
Nicht nur die Klägerinnen in Berlin haben Grund zur Freude, auch der Verfasser freut sich und ist dankbar für: die Möglichkeit, in diesem Blog interessante und hoffentlich nicht nur ihn selbst interessierende Perspektiven aufzuzeigen, das Hörbuch von Norbert Blüm mit dem Titel „Ehrliche Arbeit“, das Interesse und Engagement des Verlages und, last but not least, das wieder große Engagement aller Autorinnen und Autoren an der soeben erschienen 2. Auflage des Handbuchs zum „Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst“. Pars pro toto zu erwähnen ist hier das Kapitel zur Eingruppierung: wem das Eingruppierungsrecht und die 2012 in Kraft getretenen Neuerungen im TV-L noch ein „Buch mit sieben Siegeln“ ist, der findet hier nicht nur die entsprechenden Schlüssel – sondern anschließend sogar Freude an Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten!
RA FAArbr Axel Groeger
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