Eine interessante Einzelfallentscheidung hat das LAG Rostock in einem Urteil vom 27.11.2013 (Az. 3 Sa 116/13) getroffen: Wird eine der Geschäftsführertätigkeit vorangehende Einarbeitung (praktisch also eine Probezeit)  im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Status „leitender Angestellter“ absolviert, so bleibt dieses Rechtsverhältnis nicht ruhend neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag bestehen. Es endet vielmehr mit der Bestellung zum Geschäftsführer, wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes aus dem Sachverhalt folgt und insbesondere kein abweichender Parteiwille erkennbar ist.
Das BAG hat – sehr klar in einem Urteil vom 24.11.2005 (Az. 2 AZR 614/04) – entschieden, dass ein bisheriges Arbeitsverhältnis mit dem Abschluss eines schriftlichen (notwendig wegen § 623 BGB) Geschäftsführer-Dienstverhältnisses endet. Es kann deshalb – wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Geschäftsführer-Dienstvertrag vereinbart ist – nach der Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, insbesondere also nach einer Abberufung nicht wieder aufleben.
Im Fall des LAG Rostock war die Probezeit in dem Status als leitender Angestellter – also als Arbeitnehmer – ausgestaltet. Nach dem Anstellungsvertrag sollte der Kläger anschließend ohne weiteres zum Geschäftsführer bestellt werden, was auch geschah. Acht Jahre später – im Jahre 2012 – wurde er abberufen und freigestellt. Das LAG hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Rostock, das sich im Hinblick auf den sic-non-Fall zu Recht als zuständig angesehen hatte, bestätigt. Der Kläger sei während seiner gesamten Dienstzeit als Geschäftsführer nicht weisungsgebunden tätig, sondern Organ gewesen (wie dies auch bei Fremdgeschäftsführern der Regelfall ist).
Soweit es das „ruhende“ Anstellungsverhältnis betrifft, habe schon ausweislich der Vertragsgestaltung kein Anhaltspunkt bestanden, dass nach dem Willen der Parteien ein Arbeitsverhältnis ruhend über die Probezeit hinaus hätte weiter bestellen sollen. Auch das Schriftformerfordernis für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB sei eingehalten worden, weil bereits der Anstellungsvertrag die Rechte und Pflichten nach dem Ende der „Probezeit“, also der rechtlichen Stellung als Arbeitnehmer, im Hinblick auf die Rechte und Pflichten in der Geschäftsführerfunktion und auf der Grundlage des Geschäftsführer-Dienstvertrags geregelt habe.
Auch wenn der Anstellungsvertrag die – aus meiner Sicht nicht sinnvolle und in der Vertragsgestaltung nicht einzusetzende – Klausel enthalten habe, wonach der Geschäftsführer nach seiner Abberufung auch weiterhin zur Dienstleistung verpflichtet sei und den Weisungen der Gesellschaft zu folgen habe, führe dies im konkreten Fall nicht zum Arbeitsverhältnis. Die Gesellschaft habe nämlich keine sonstigen Dienste (also solche, die nicht in der Geschäftsführerfunktion, sondern in einem Arbeitsverhältnis hätten erbracht werden sollen) abgerufen. Sie habe vielmehr von ihrem in der Klausel weiter ausgestalteten Recht Gebrauch gemacht, dem Geschäftsführer von allen Verpflichtungen zur Dienstleistung freizustellen. Entscheidend sei, dass sie keine weisungsgebundene Tätigkeit angenommen habe.
Das Urteil ist deshalb als Einzelfallgestaltung interessant, weil es auf der einen Seite eine recht klare Ausgestaltung für die Zeit vor der Geschäftsführerberufung enthielt: Geregelt war eine Einarbeitungszeit als leitender Angestellter und die schon kalendermäßig bestimmte Bestellung als Geschäftsführer. Dann waren die Rechte und Pflichten als Geschäftsführer geregelt. Es war also klar, dass ein Geschäftsführer-Dienstverhältnis gewollt war. So sollte die Praxis auch vorgehen: Klare und schriftlich (§ 623 BGB) dokumentierte Regelungen im Hinblick auf die Begründung der Geschäftsführerstellung. Klargestellt werden sollte auch, dass und wann zuvor bestehende Arbeitsverhältnisse aufgehoben sind. Das gehört in die Präambel eines jeden Geschäftsführer-Dienstvertrags, insbesondere wenn ein bereits im Unternehmen tätiger (leitender) Angestellter zum Geschäftsführer bestellt wird.
Ein bisschen Unsicherheit hat die weiter im Vertrag enthaltene Klausel hervorgerufen, wonach man nach der Abberufung Dienste des Geschäftsführers hätte entgegennehmen können. Die beklagte Gesellschaft hat gut daran getan, diese Dienste nicht entgegenzunehmen. Dann wäre wohl – nach h.M. – ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden. Das LAG hatte dies aber nicht zu entscheiden, weil es – so sein Argumentationsansatz – davon ausgeht, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann hätte begründet werden können, wenn es auch tatsächlich zu einer Erbringung von Arbeitsleistungen gekommen wäre. Meines Erachtens sollte man hier sehr klar sein und solche Klauseln gar nicht erst aufnehmen. Denn: Wer als Geschäftsführer versagt hat, taugt auch nichts als Arbeitnehmer.