Das LAG Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 1.10.2013 (1 TaBV 33/13) dem Antrag eines Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle zur Beratung über Maßnahmen zur Wärmeentlastung im Betrieb stattgegeben. Die seit dem 23.6.2010 geltende Technische Regel für Arbeitsstätten „Raumtemperatur ASR A 3.5“ lasse dem Arbeitgeber Gestaltungsspielraum zur Reaktion auf das Überstreiten der Schwellenwerte 26 Grad Celsius, 30 Grad Celsius und 35 Grad Celsius. Bei Überschreiten der Lufttemperatur im Raum von mehr als 30 Grad Celsius müssen wirksame Maßnahmen zur Reduzierung der Beanspruchung der Beschäftigten ergriffen werden (dazu mein Blog vom 22.7.2013 „Kein Hitzefrei im Arbeitsrecht“).
Diese Konkretisierung des § 3a Arbeitsstättenverordnung führt also zu einer Handlungspflicht des Arbeitgebers, Regelungen zur Wärmeentlastung zu treffen. Auf der anderen Seite enthält sie keine abschließende Anordnung der Maßnahmen, sondern Handlungsempfehlungen. Den Betriebsparteien verbleibt somit Regelungsspielraum, weshalb der Betriebsrat bei diesen Maßnahmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu beteiligen ist. Überdies hat der Betriebsrat auch ein Initiativrecht, zumindest bei Überschreiten der Temperaturgrenze von 30 Grad Celsius Raumtemperatur, wie dies im Juni 2013 im Betrieb mehrfach der Fall gewesen war.
Es macht also Sinn, dass Betriebsräte rechtzeitig vor der Wärmeperiode Regelungen zur Primärprävention vor Hitze am Arbeitsplatz (wie beispielsweise Wärmedämmung) oder Sekundarprävention (wie beispielsweise Pausen) verlangen.
In dem vom LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat sogar einen Entwurf einer Betriebsvereinbarung vorgelegt, auch um im Verfahren nach § 98 ArbGG den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle hinreichend zu konkretisieren. Dabei muss man einmal unterscheiden zwischen der Konkretisierung des Regelungsgegenstandes der Einigungsstelle, was durch einen auf Maßnahmen zur Wärmereduzierung am Arbeitsplatz gerichteten Entwurf einer Betriebsvereinbarung im Wege der Auslegung zwanglos möglich sei und damit den Antrag als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 ZPO erscheinen lässt. Zum anderen muss aber die Betriebsvereinbarung die Rahmenvorschrift der technischen Regel für Arbeitsstätten „Raumtemperatur ASR A 3.5“ hinreichend konkret ausfüllen, sonst ermangelt es der Betriebsvereinbarung an einer genügend abschließenden und normativen Regelung. Das ist aber auf der anderen Seite genau das, was in den Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien – oder wenn diese wie hier gar nicht erst stattgefunden haben – in der Einigungsstelle herauskommen soll und muss: konkrete, belastungsbezogene Maßnahmen zur Reduktion der Belastung vor sommerlicher Hitze (oder arbeitsplatzbezogener Hitze).
Vor einem sei gewarnt: Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten sind ausfüllungsbedürftig und bloße Handlungsempfehlungen. Arbeitgeber können also Verhandlungen nicht mit dem Hinweis verweigern, es gäbe eine hinreichend konkrete normative Grundlage, wie sie in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten zur Raumtemperatur (ASR A 3.5) niedergelegt sei. Diesen Einwand hatte der Arbeitgeber in dem Verfahren des LAG Schleswig-Holstein wohl aufgrund einer zu kurz gegriffenen Beratung der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu Unrecht erhoben.