Das BAG hat noch einmal die Frage klären müssen, ob befristet eingestellte, anschließend in den Betriebsrat gewählte Beschäftigte nach Ablauf der Befristung gehen müssen, Urt.v. 25.6.2014 – 7 AZR 847/12, Pressemitteilung Nr. 28/14.
Die Klägerin war sachgrundlos für zwei Jahre eingestellt und danach in den Betriebsrat gewählt worden. Später wurde ihr Vertrag befristet verlängert. In der anschließenden Ablehnung des Abschlusses eines weiteren Vertags sah die Klägerin eine unzulässige Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit.
Der 7. Senat verweist zunächst auf seine Entscheidung vom 5.12.2012, (7 AZR 698/11, ArbRB 2013, 141 (Oetter), ArbRB online) und hat die Abweisung der Befristungskontrollklage bestätigt, wie zuvor das LAG Niedersachsen (Urt. v. 8.8.2011 – 2 Sa 1733/11). Das Betriebsratsmandat stehe einer Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen. Diese Vorschrift müsse auch nicht wegen Art 7 der Richtlinie 2002/14/EG europarechtskonform ausgelegt und Betriebsratsmitgliedern Schutz vor der Beendigung durch Befristung gewährt werden (so aber ArbG München v. 8.10.2010 – 24 Ca 861/10). Allerdings kann die Weigerung, den Vertrag zu verlängern, eine unzulässige Benachteiligung gem. § 78 Abs. 1 BetrVG darstellen, wenn sie wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt (vgl. z. Problemkreis auch Persch, NZA 2011, 1068ff.)
Die Beweislast für die Behauptung, wegen der Betriebsratstätigkeit sei die Verlängerung verweigert worden, trägt das Mitglied des BR. Legt es Indizien dar, die für eine Benachteiligung sprechen, muss der Arbeitgeber diese ggf. entkräften. Der 7. Senat hilft also mit einer abgestuften Beweislastverteilung.
Je nach Interessenlage wird sich die Praxis darauf einstellen. Arbeitgebern ist zu raten, zunächst sehr sorgfältig zu prüfen, ob einem befristet eingestellten Betriebsratsmitglied eine befristete Verlängerung angeboten werden sollte. Das könnte die Begründung für die spätere Ablehnung einer unbefristeten Beschäftigung erschweren. Ebenso große Sorgfalt erfordert die Begründung für die Ablehnung der Weiterbeschäftigung, vor allem dann, wenn in vergleichbarer Situation anderen Beschäftigten die Verlängerung oder sogar die unbefristete Beschäftigung gewährt wird. Befristet eingestellte Betriebsräte sollten die unbefristete Beschäftigung oder mindestens die Verlängerung der Befristung auf jeden Fall einfordern und angesichts dieser Entscheidung auch einklagen. Der Arbeitgeber steht nämlich unter Begründungsdruck.
Schließlich stellt sich bei der Wahl allerdings auch die Frage, ob es sinnvoll ist, befristet Beschäftigte in den Betriebsrat zu wählen. Es bleibt spannend – und insoweit hat das Urteil des ArbG München doch noch eine neue Sicht auf das Problem angestoßen.