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ArbRB-Blog

Nur Schall und Rauch?

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Befragt nach Mitteln, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, fallen einem spontan das von vornherein nur auf bestimmte Zeit eingegangene (§ 620 Abs. 3 BGB i.V.m. dem TzBfG) Arbeitsverhältnis, der Auflösungsvertrag  und die Kündigung (§ 623 BGB) sowie – praktisch der wohl häufigste Fall – der Vergleich – außergerichtlich oder vor Gericht (Vorsicht bei einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 S. 1, 1. Alt. ZPO, der kein gerichtlicher Vergleich i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG ist!) ein. Bei der Auflösung eines Zweier-Bundes nach § 9 KSchG kommt ein Gericht als notwendiger Dritter ins Spiel. Nach Abpfiff des Spiels (juristisch genau: nach Rechtskraft) hat die oder der Unparteiische seine Schuldigkeit getan, dann kann der Arbeitnehmer nach § 12 KSchG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verweigern. Ebendies kann nicht „auf dem Spielfeld“, sondern auf der richtigen Bühne der Arbeitgeber auch, nur heißt es dort anders: Nichtverlängerungsmitteilung (dazu Kalb, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Auflage 2014, Teil 14 G Rn 16 ff). Kraft Gesetzes ist es eher schwierig oder „geht gar nicht“ würde die Kanzlerin sagen (siehe BAG 21.11.2013 – 2 AZR 598/12 ua.). Durch Wegfall der Geschäftsgrundlage soll es noch zu Zeiten der Teilung Deutschlands unter strengen Voraussetzungen möglich gewesen sein, wenn jemand von Ost nach West gegangen ist und nach der Wende „rüber gemacht hat“.

Die Aufzählung dürfte nicht vollständig sein, und das ist auch gut so, denn die oder der ein oder andere Kollegin oder Kollege, die oder der noch „exotischere“ Beendigungsformen kennt, sollte sie der interessierten Öffentlichkeit nicht vorenthalten. Hier und jetzt besteht Gelegenheit dazu!

Alles nur unterschiedliche Namen für das, was der Mühsal der Arbeit ein Ende bereiten soll? Und der Name ist ja bekanntlich in den Augen des größten unserer Dichter und Juristen nur Schall und Rauch!

Das Verlangen nach Pause oder besser das Gewähren von Pausen hat Herr Kollege Dr. Grimm thematisiert. Ein Verlangen, der Arbeit für immer ein Ende zu setzen, hat das ArbG Solingen beschäftigt – es hat sich damit beschäftigt und nachgeschlagen: Verlangen bedeutet „fordern“, „beanspruchen“, „energisch, streng wünschen“ bzw. drückt einen „stark ausgeprägten Wunsch“ oder eine „nachdrücklich geäußerte Forderung“ aus (vgl. Duden, Stichwort: verlangen; Wahrig, 7. Auflage 2006, Stichwort: Verlangen, Seite 1333 f.). Und hat, weil die beklagte Stadt den Anwalt des klagenden Feuerwehrmannes beim Wort nehmen wollte, die Worte aus dessen Schriftsätzen vernunftmäßig gewogen und für zu leicht befunden. Der Anwalt wird erleichtert sein, denn ein Verlangen hätte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 46 Nr. 4 Abs. 1 TVöD-BT-V (VKA) führen können (ArbG Solingen v. 13.6.2014 – 1 Ca 1265/13 lev).

Gefühlt liegt das Verlangen zwischen Wunsch und Befehl wohl näher am zivilen Befehl. Der Wunsch der Redakteurin, noch etwas zu schreiben, war mir heute Abend Befehl!

RAFAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

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