Nach einer Entscheidung der 10. Kammer des LAG Düsseldorf kann die in einem Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussfrist, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem anderen Vertragspartner schriftlich geltend zu machen sind, auch durch Einreichung einer Klage gewahrt werden (LAG Düsseldorf Urt. v. 12.9.2014 – 10 Sa 1329/13). Es genügt demnach der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, sofern die Klage „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO zugestellt wird.
Das LAG Düsseldorf folgt damit einer Entscheidung des 8. Senats des BAG zur Einhaltung der Frist des § 15 Abs. 4 S. 1 AGG (Urt. v. 22.5.2014 – 8 AZR 662/13, ArbRB online) und wendet sich gegen die bisherige Rechtsprechung anderer Senate des BAG (vgl. BAG Urt. v. 19.6.2007 – 1 AZR 541/06; Urt. v. 8.3.1976 – 5 AZR 361/75).
Die Revision wurde zugelassen. Da es um einen Urlaubsabgeltungsanspruch geht, könnte der 9. Senat im Falle einer Revision zuständig sein. Ob das BAG zu einer einheitlichen Linie findet, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung des 8. Senats enthält zwar beachtliche Gründe, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Jedoch ist fraglich, auf welcher rechtlichen Grundlage ein Gericht in den (an sich) klaren, transparenten Wortlaut einer auch im Ãœbrigen wirksamen, privatautonom vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingung „lenkend eingreifen“ darf.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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