Vom MiLoG nicht geregelt wird nach § 22 Abs. 3 MiLoG die Vergütung der ehrenamtlich Tätigen. Die Vorschrift hat lediglich „klarstellenden Charakter“, denn ehrenamtlich Tätige werden ebenso wie die dort genannten Berufsauszubildenden „bereits statusrechtlich nicht in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt“ (BT Drs. 18/1558, S. 43). So kurz, so gut! Aber auch klar? Man fragt sich, wozu es der klarstellenden Verlautbarung des BMAS für Vertragsamateure im Sport bedurfte, sind sie doch „Mitglieder des Vereins und erhalten für ihren sportlichen Einsatz eine geringe Bezahlung, üblicherweise als geringfügig Beschäftigte (Minijobber)“ (www.der-mindestlohn-gilt.de).
Das Problem könnte die „geringe“ Bezahlung sein, besser wäre vielleicht gar keine Vergütung. Denn entscheidend gegen eine Arbeitnehmereigenschaft spricht, wenn jemand eine Tätigkeit „unentgeltlich und ohne Vergütungserwartung“ leistet (BAG vom 29.8.2012 – 10 AZR 499/11, ArbRB 2013, 6). So, wie es für Vorstände von Vereinen nach dem ebenfalls am 1.1.2015 in Kraft getretenen § 27 Abs. 3 BGB vorgesehen ist; auch dies aus Sicht des Gesetzgebers lediglich eine Klarstellung (dazu Plagemann/Plagemann/Hesse, NJW 2015, 439).
Dann ist ja alles klar: da weniger manchmal mehr und die Steigerung von weniger nichts ist, sind Menschen, die schier keinen irdischen Lohn erwarten, statusrechtlich anscheinend keine Arbeitnehmer. Folglich bietet dieses Modell mehr Rechtssicherheit als das der gering Entlohnten. Wenn aber für den Status am Ende wirklich entscheidend sein soll, ob eine Tätigkeit „Ausdruck einer religiös begründeten inneren Haltung gegenüber dem Gemeinwohl und gegenüber den Mitmenschen“ ist (so das BAG, a.a.O.) oder ob für „das Verhältnis des Sporttreibenden zum Verein die sportliche Betätigung prägend ist“ (so das BMAS), dann ist diese Form der Rechtssetzung weit vom Idealbild Max Webers entfernt und setzt sie mehr auf das Rechtsgefühl der Praxis als das Gefühl des Gesetzgebers für Rechtssicherheit. Ein Gesetzgeber, der mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz und dem Ehrenamtsstärkungsgesetz zwar hehre Ziele verfolgt, jedoch über dem Programmatischen das Pragmatische vergisst und seine Arbeit in der Baugrube der Rechtssetzung handwerklich nicht ordentlich erledigt, gibt der Praxis Steine statt Brot.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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