Der seit 1. Januar 2015 geltende gesetzliche Mindestlohn beträgt bekanntlich 8,50 Euro – man sollte meinen je Arbeitsstunde, das Gesetz (§ 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG) stellt aber auf die Zeitstunde ab. Allgemein wird die Ansicht vertreten, dass die Arbeitsstunde gemeint sei – etwas anderes wäre auch kaum einsichtig. Ausgehend von diesem Verständnis stellt sich die Frage, ob Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ebenfalls mit mindestens 8,50 Euro zu vergüten sind. Für die Rechtsverordnung nach § 11 AEntG im Pflegebereich hat das BAG entschieden, dass das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist (BAG vom 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12, ArbRB 2015, 36).
Für andere Zeiten ohne Arbeitsleistung wird die Frage diskutiert. Für den Urlaubsanspruch hat sie der EuGH im Rahmen der Entsenderichtlinie bejaht. Die Vergütung, die ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erhält, sei „untrennbar“ mit der Vergütung verbunden, die er als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit erhält (EuGH 12.2.2015 – Rs. C-396/13). Damit bekräftigt der EuGH, dass es sich beim Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub um einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Union handelt, der jedem Arbeitnehmer unabhängig von seinem Beschäftigungsort zu gewähren ist.
Wie aber verhält es sich bei der Entgeltfortzahlung oder beim Annahmeverzug?
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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