Das BAG hat sich in einem – noch relativ unbeachteten – Urteil vom 11.12.2014 (8 AZR 1010/13) zu einer zwischen Arbeitsrechtlern und Datenschutzrechtlern seit langem umstrittenen Frage geäußert. Viele Datenschutzrechtler (u.a. Simitis/Simitis, BDSG, 8. Auflage, § 4a, Rz. 62; differenzierend Plath, BDSG, 2013, § 4a Rz. 27) sind der Auffassung, dass in „abhängiger Beschäftigung“  – also im Arbeitsverhältnis – eine freie Entscheidung ausgeschlossen ist und damit Arbeitnehmer nicht nach § 4a BDSG in die Verwendung ihrer Daten einwilligen können.
Das BAG hat sich mit dieser Frage im Rahmen eines Urteils, das für den Widerruf der Verwendung von Videos zu Werbezwecken im Internet nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters einen „plausiblen Grund“ verlangt, mit der vorrangigen Frage beschäftigt, ob der Mitarbeiter überhaupt wirksam in die Veröffentlichung des Videos auf der Homepage nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) bzw. § 4a BDSG eingewilligt hatte. Es hat für den Bereich des Arbeitsrechts die immer wieder in Zweifel gezogene Einwilligungsmöglichkeit durch Arbeitnehmer im Grundsatz bejaht. Der nichtamtliche Leitsatz Nr. 5 lautet:
„Von einer generellen Unwirksamkeit der Einwilligung von Arbeitnehmern, weil diese im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht „frei entscheiden“ könnten, ist nicht auszugehen.“
Diese erfreuliche Klarstellung – sie entsprach schon einer sehr weit verbreiteten vornehmlich arbeitsrechtlich geprägten Auffassung (vgl. Tschöpe/Grimm, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Auflage 2015, Teil 6 F, Rz. 44 mw.N.) – gibt der Praxis höchstrichterlich vermittelte Sicherheit.
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Hinweis der Redaktion: Ausführliche Informationen zum Beschäftigtendatenschutz finden Sie in der Neuauflage des Tschöpe: