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Informationspflichten des Arbeitgebers bei betrieblicher Altersversorgung

avatar  Annekatrin Veit

Angesichts der Komplexität betrieblicher Altersversorgung ist es nicht verwunderlich, dass die Frage nach Informationsansprüchen des Arbeitnehmers immer wieder neu diskutiert wird.

Ein aktuelles Beispiel ist der Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie in deutsches Recht, der gegenüber dem bisherigen § 4a BetrAVG erweiterte Informationspflichten vorsieht. Während der Auskunftsanspruch derzeit darauf beschränkt ist, in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, soll sich dieser Auskunftsanspruch künftig auch darauf erstrecken, wie hoch die Betriebsrente zum Rentenbeginn voraussichtlich sein wird, wenn der Beschäftigte im Unternehmen bleibt und weiterhin Anwartschaften erwirbt.
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Aber auch die Rechtsprechung hat sich in der jüngeren Vergangenheit mit Informationspflichten im Zusammenhang mit betrieblicher Altersversorgung beschäftigt. Erwähnt sei das Urteil des BAG vom 21.1.2014 (3 AZR 807/11). Hiernach ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich nicht aus § 1a BetrAVG. Der Gesetzgeber habe die Verantwortungsbereiche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dahingehend abgegrenzt, dass er die Entscheidung über die Entgeltumwandlung ausschließlich dem Arbeitnehmer zugewiesen und den Arbeitgeber erst dann zur Mitwirkung verpflichtet hat, wenn der Arbeitnehmer die Entscheidung zur Entgeltumwandlung getroffen hat. Auch ergebe sich keine Informationspflicht aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht. Der Anspruch des Arbeitnehmers ergebe sich aus der jedermann zugänglichen und insoweit ohne Weiteres verständlichen gesetzlichen Bestimmung des § 1a BetrAVG. Es könne deshalb vom Arbeitnehmer erwartet werden, dass er sich die Kenntnis dieser Rechtsvorschrift selbst verschafft. Mit diesem Urteil hat das BAG eine Frage geklärt, die bislang vor allem in der Literatur diskutiert wurde.

Der Themenkreis Informationspflichten bei Entgeltumwandlung beschränkt sich aber nicht nur auf die vom BAG entschiedene Frage. So trifft den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Entgeltumwandlung grundsätzlich keine Versorgungsberatungspflicht, er muss also nicht Versicherungstarife erläutern oder zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen beraten muss (s. Hanau/Arteaga/Rieble/Veit, Teil A Rz. 139). Erteilt der Arbeitgeber allerdings solche weitergehenden Hinweise, müssen diese richtig und vollständig sein, andernfalls droht ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers.

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