Die Bundesregierung hat beschlossen, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz zu ändern. Es gilt seit 2007 und regelt die Bedingungen für befristete Arbeitsverträge wissenschaftlicher Mitarbeiter während der Qualifizierungsphase. Danach können Nachwuchswissenschaftler bis zu sechs Jahre befristet beschäftigt werden. Nach Abschluss der Promotion ist eine weitere Befristung von bis zu sechs Jahre zulässig.
Wird eine Qualifizierung über Drittmittel finanziert, sollen die wissenschaftlichen Mitarbeiter so lange beschäftigt werden, wie die Mittel bewilligt sind. Kürzere Verträge sollen möglich bleiben, wenn es dafür „gute Gründe“ gibt: zum Beispiel wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nach einem befristeten Erstvertrag mit ihrer Publikation, ihrer Doktorarbeit oder ihrem Projekt fast fertig sind.
Die zeitlichen Höchstfristen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung sollen ausgeweitet werden.
Hochschulen und Forschungseinrichtungen als Arbeitgeber sollen damit angehalten werden, Befristungen für ihre wissenschaftlichen Mitarbeiter verantwortungsvoll einzusetzen (Pressemitteilung der Bundesregierung vom 2.9.2015).
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat bereits durch das am 1.10.2014 in Kraft getretene Hochschulzukunftsgesetz Rahmenvorgaben geschaffen, um gute Arbeitsbedingungen für wissenschaftlich Tätige zu schaffen, die von U. Preis (Forschung & Lehre 2015, 984) jedoch kritisiert worden sind. Das Hochschularbeitsrecht sei kein „Abenteuerspielplatz der Politik“. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundestag zu Beginn oder der Bundespräsident am Ende des Gesetzgebungsverfahrens prüfen wird, ob dem Bund dieser „Abenteuerspielplatz“ noch offensteht. Da er aufgrund der Föderalismusreform die Rahmengesetzgebungskompetenz insgesamt, also auch für das Hochschulrecht sowie für das Recht der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen verloren bzw. aufgegeben hat, bestehen gegen seine Gesetzgebungskompetenz auf diesem Feld durchaus Bedenken (zur [fehlenden] Modifikationskompetenz siehe Sachs/Jasper, NVwZ 2015, 465 ff.; ferner Verf. in: Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, Teil 1 Rd. 166 f.). Die inhaltlichen Positionen der Akteure auf diesem Feld dürften schwer auf einen Nenner zu bringen sein.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de