Die BetrVG-Novelle 2001 hat dem Betriebsrat das Recht gegeben, bei Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben vom Arbeitgeber sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftsperson zur Verfügung gestellt zu erhalten. Bei der Auswahl sind die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit dem betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Diese sachkundigen Arbeitnehmer können vom Betriebsrat in Abwesenheit des Arbeitgebers befragt werden. Es besteht kein Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers oder einer seiner Vertrauenspersonen, wie nun das BAG im Beschluss vom 20.1.2015 – 1 ABR 25/13 – klargestellt hat.
Ausgangspunkt des Beschlussverfahrens war, dass ein Verwaltungsdirektor an den Gesprächen, die der Betriebsrat mit sachkundigen Arbeitnehmern zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Anwendung der Informationstechnik“ führen wollte, teilnehmen wollte. Zuvor hatte der Arbeitgeber die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen abgelehnt. Die ersten beiden Instanzen waren der Auffassung, dass ein Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers oder seiner Beauftragten bei der Befragung der betriebsinternen Auskunftspersonen bestand.
Der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verhält sich nicht zur Frage, ob der Betriebsrat die Anwesenheit anderer Personen bei der Befragung der sachkundigen Arbeitnehmer dulden muss oder nicht. Auch die Gesetzgebungsgeschichte sagt dazu nichts. Das BAG stellt (Rz. 14 ff.) auf die Gesetzessystematik und den Normzweck (in Rz. 16) ab. Zurverfügungstellen in § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nehme die Terminologie des Zurverfügungstellens von Unterlagen im vorangehenden § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf. Dabei nehme der Arbeitgeber nicht teil. Auch der Normzweck (Meinungs- und Willensbildung des Betriebsrats unabhängig vom Arbeitgeber) gebiete, dass der Arbeitgeber keine Kenntnis erlange, welches Wissen aus Sicht des Betriebsrats erforderlich ist, um sachgerecht über eine mögliche Aufgabenwahrnehmung zu befinden. Auch wäre der „unbefangene Meinungsaustausch“ unter den Betriebsratsmitgliedern bei der Befragung der sachkundigen Arbeitnehmer bei einer Teilnahme des Arbeitgebers beeinträchtigt. Der Arbeitgeber kann also die Mitarbeiter aus der IT-Abteilung oder den betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht kontrollieren und auch nicht dem Betriebsrat vorschreiben, was er diese fragt.
Will der Arbeitgeber vermeiden, dass Mitarbeiter aus den „eigenen“ Fachbereichen dem Betriebsrat (ohne Kontrolle) zuarbeiten, muss er den Einsatz externer Sachverständiger genehmigen, was – zumindest aus Kostengründen – nicht immer gewünscht ist, aber klarer ist und Interessenkonflikte für die Betroffenen vermeidet. Es ist schön, dass das BAG Gelegenheit hatte, diese an sich selbstverständliche Frage klarzustellen.
Die hier geschilderten Grundsätze sind übertragbar auch auf andere Themen der Betriebsratsarbeit z.B. zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, bei denen Sicherheitsbeauftragte, Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit geeignete Auskunftspersonen des Betriebsrats i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sind.