Die Chancen und die Gefahren, die von einer „entgrenzten“ Arbeitswelt ausgehen, wird der 2. Deutsche Arbeitsrechtstag im Januar 2016 in Berlin unter dem Untertitel „Zwischen Ãœberforderungsschutz und individueller Gestaltungsfreiheit“ behandeln. Die Wochenzeitung „Die Zeit“ befasst sich in ihrer aktuellen Ausgabe (No. 37, Seite 69) unter der Ãœberschrift „Wir sind gut zu dir“ mit sechs Versprechen von Unternehmen und der Realität. In der aktuellen Zeitschrift „Psychologie Heute“ handelt ein Beitrag von der „Interessierten Selbstausbeutung“. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine Studie veröffentlicht, die untersucht, ob es einen Zusammenhang zwischen belastenden Arbeitsbedingungen und dem Neuroenhancement gibt. Und Gregor Thüsing überschreitet in seinem neuesten Buch „Mit Arbeit spielt man nicht!“ in ausgesuchten aktuellen Themen, z.B. der kollektiven Interessenvertretung in einer individualisierten Gesellschaft, interessiert und freiwillig die Grenzen der reinen Rechtslehre – lesenswert!
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Aber auch in anderer Hinsicht fällt es zunehmend schwerer, (rechtlich) klare Grenzen zu ziehen oder zu erkennen. Die Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen innerhalb einer Betriebsstätte und die Abgrenzung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung ist nur ein Beispiel. Die Frage, was eine arbeitsrechtliche von einer werkvertraglichen Weisung unterscheidet oder ob überhaupt eine Weisung bei einer notwendigerweise sehr engen, vorausgeplanten projektbezogenen Zusammenarbeit im Rahmen von Scrum vorliegt, ein anderes. Kann ein Werkvertrag auch dann vorliegen, wenn der werkvertragliche Erfolg nur im Großen und Ganzen zu Beginn feststeht, jedoch die konkrete Werkleistung erst im Rahmen eines Projektes sukzessive konkretisiert wird? Wo verläuft in derartigen Fällen rechtlich die Grenze zwischen einem Werkvertrag und einer BGB Gesellschaft oder einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen oder Arbeitnehmerüberlassung? Welche Qualitätskontrollen dürfen in einer Austauschbeziehung sein und wann schlägt das Pendel um und ist eine Person nur noch funktional dienend in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert? Wo endet die Grenze eines Betriebes, wenn dieser eher virtuell besteht?
Das Arbeitsrecht bleibt angesichts dieser Herausforderungen ständig aktuell und es muss sich immer wieder „neu finden“.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de