Diese Schlussfolgerung muss man aus einer Entscheidung des LAG Düsseldorf (v. 16.09.2015 – 12 Sa 630/15) ziehen. Im Betrieb war die Privatnutzung des dienstlichen Telefons erlaubt. Genaue Regelungen hierzu bestanden nicht. Die Arbeitnehmerin hat während der Pausen an telefonischen Gewinnspielen über eine Sonderrufnummer teilgenommen. Die genaue Anzahl war streitig. Die Arbeitnehmerin hat aber den Ersatz von € 18,50 angeboten. Die wegen dieser Telefonate ausgesprochene fristlose Kündigung war unwirksam. Der Umstand, dass es an einer genauen Regelung zum Umfang der Privatnutzung fehlte, minderte das Verschulden der Arbeitnehmerin.
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Aus meiner Sicht ist es eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass die Erlaubnis der privaten Telefonnutzung nicht das Anrufen von kostenpflichtigen Sonderrufnummern umfasst. Als Konsequenz muss man Arbeitgebern aber empfehlen, dies klarzustellen. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist jedoch dessen Mitbestimmungsrecht zu beachten. Trost für die Arbeitgeberin: die ordentliche Kündigung stand nicht mehr im Streit und war von der Arbeitnehmerin nicht angegriffen.
RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, Magdeburg
www.goehmann.de