Nach § 111 Abs. 2 S. 1 ArbGG können die Handwerksinnungen sowie die zuständigen Stellen im Sinne des BBiG zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Die Regelung des § 111 Abs. 2 ArbGG gilt als „umständlich, kompliziert und in allen wesentlichen Punkten umstritten“ (HWK/Kalb, 6. Auflage 2014, § 111 ArbGG Rd. 4). Insbesondere ist umstritten, ob der Auszubildende den Schlichtungsausschuss bei einer Kündigung in Fällen der §§ 22 BBiG, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG anrufen muss (HWK/Kalb, a.a.O., § 111 ArbGG Rd. 15 ff.).
Der 6. Senat des BAG hat sich mit den Ansichten im Schrifttum intensiv auseinandergesetzt und für Klarstellung gesorgt, indem er entschieden hat, dass auf die Anrufung eines bestehenden Ausschusses die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung nicht analog anzuwenden sind. Der Klageerhebung kann allein der Einwand der Prozessverwirkung entgegengehalten werden. Wenn jedoch kein Ausschuss besteht, muss die Klage gegen die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Diese Rechtslage steht im Einklang mit dem Grundgesetz (Urt. vom 23.7.2015 – 6 AZR 490/14, ArbRB online). Die Entscheidung ist lesenswert und besticht durch ihre dogmatische Klarheit!
Die Empfehlung ist weiter richtig, in Zweifelsfällen eine fristwahrende Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, sofern die Zeit nicht reicht, um in Erfahrung zu bringen, ob ein (fakultativer) Ausschuss errichtet wurde (Tschöpe/Rinck, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Auflage 2015, Teil 3 H Rd. 125).
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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