Nun lege ich Ihnen offen, dass ich nicht nur die FAZ sondern auch (manchmal) den Kölner EXPRESS lese. Dort wird heute auf eine ersichtlich diskriminierende Stellenanzeige eines schweizer Schwulenmagazins für einen Buchhalter hingewiesen. Rechtfertigungsgründe nach § 8 Abs. 1 AGG habe ich nicht erkennen können. Es wird sich kaum um subjektive Gründe entsprechend der Rspr. des BAG (v. 18.3.2010 – 8 AZR 77/09, ArbRB 2010, 233 (Sasse)) zu spezifischer Tätigkeit für Personen in Problemlagen handeln. Aber: In der Schweiz gilt das AGG nicht.
„Tunten nicht erwünscht“
Detlef Grimm 5.11.2015 – 16:03 |
RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).