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Wo soll das noch hinführen?

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Die Information gem. 613a Abs. 5 BGB soll dem Arbeitnehmer die notwendigen Informationen verschaffen, damit dieser sich im Fall eines Betriebsübergangs beraten lassen kann. Auf dieser Basis soll er dann über einen Widerspruch entscheiden können. Eben hatte ich das Informationsschreiben eines großen Chemiekonzerns in der Hand. 16 Seiten hervorragende juristische Arbeit! Unmengen an komplexen Informationen! Aber der Arbeitnehmer selber kann dies nicht mehr verstehen. Auch der „normale“ Rechtsanwalt dürfte mit diesem Schreiben zu kämpfen haben. Ob hier noch eine Basis für die sachgerechte Entscheidung über den Widerspruch vorhanden ist?

Ich warte auf den Tag, an dem das BAG im Zusammenhang mit dem Widerspruchsrecht entscheidet, dass die Information zwar alle erforderlich Informationen enthielt. Die Information war aber nicht ordnungsgemäß, weil der Arbeitnehmer und sein Berater das Informationsschreiben angesichts der Komplexität nicht mehr verstehen konnten. Oder wäre es angesichts derartiger Schreiben nicht Aufgabe der Rechtsprechung, die Anforderungen an Informationsschreiben zurückzuschrauben?

RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, Magdeburg
www.goehmann.de

RA FAArbR Dr. Stefan Sasse ist Partner bei Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

Ein Kommentar

  1. Veröffentlicht 13.11.2015 um 09:36 | Permalink

    Hinweis der Redaktion:

    Lesen Sie zu diesem Themen auch einen Aufsatz von Prof. Dr. Björn Gaul und RAin Dr. Tanja Hiebert mit dem Titel „Das Phantom lebt – Die ordnungsgemäße Unterrichtung über den Betriebsübergang“, ArbRB 2012, 183 (Heft 06/2012), abrufbar in der ArbRB-Datenbank.

    Als Nicht-Abonnent der Zeitschrift können Sie die Datenbank gerne im Rahmen eines kostenlosen Probe-Abonnements testen: http://www.otto-schmidt.de/zeitschriften/arbeits-und-sozialrecht/der-arbeits-rechts-berater-probeabo.html

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