Otto Schmidt Verlag

ArbRB-Blog

Wahlvorstandswahl an Halloween – gruselige Betriebsratswahl

avatar  Detlef Grimm

Am 1. Dezember bin ich hinsichtlich dieses Blogs ziemlich genau einen Monat zu spät dran. Trotzdem möchte ich Ihnen diesen Beschluss des LAG Hamm v. 13.4.2012 (10 TaBV 109/11), auf den ich in anderem Zusammenhang gestoßen bin,  nicht vorenthalten. Drei Arbeitnehmer einer Diskothek mit ca. 116 Arbeitnehmern hatten zu einer Betriebsversammlung zwecks Wahl des Wahlvorstandes eingeladen. Als Termin hatten sie den 31.10.2010 um 19.45 Uhr per Aushang festgesetzt. Das fiel mitten in die Vorbereitungsphase der Halloween-Party der Diskothek. Diese Kundenveranstaltung sollte um 20.00 starten.

Der Arbeitgeber macht im Rahmen der Anfechtung der Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG geltend, die Betriebsratswahl sei nichtig, zumindest aber anfechtbar. Dies deshalb, weil die zweiwöchige Einladungsfrist zur Wahl des Wahlvorstandes nicht eingehalten worden sei.

Nach § 17 BetrVG existierten zwar keine Fristen und Formvorschriften für die Einladung zur Betriebsversammlung, auf der ein Wahlvorstand gewählt werden soll. Notwendigerweise müssen jedoch die Wahlberechtigten von der Wahlversammlung, ihrem Ort und ihrer Zeit Kenntnis nehmen. An die Ordnungsgemäßheit der Einladung seien (das LAG folgt insoweit BAG v. 07.05.1986 – 2 AZR 349/85) „eher strengere Anforderungen“ zu stellen, weil sonst der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verletzt werde. Mindestens müsse eine Frist von sieben Tagen vor der Versammlung eingehalten werden. Dazu wendet das LAG Hamm, § 14a BetrVG – also eine Norm für das vereinfachte Wahlverfahren – analog an. Jedenfalls kann diese Frist von einer Woche ausreichend sein, wenn alle Arbeitnehmer des Betriebes in demselben Gebäude ihre Arbeiten für den Arbeitgeber verrichten.

Hier gab es zwar sichtbare Aushänge an zwei Stellen im Betrieb. Es war jedoch nicht sichergestellt, dass alle Mitarbeiter diese Aushänge sehen konnten, weil die Mitarbeiter teilweise nur zu bestimmten Veranstaltungstagen der Diskothek im Hause sind, also keine visuelle Kenntnisnahmemöglichkeit haben. Auch waren nicht alle Mitarbeiter per E-Mail unterrichtet worden.

Darüber hinaus war – auf Drängen des Arbeitgebers – erst sechs Tage vor der Betriebsversammlung der ursprünglich ins Auge gefasste Beginn von 20.00 Uhr auf 18.00 Uhr vorverlegt worden, um die an diesem Tag stattfindende Halloween-Party für Diskotheken-Besucher zu ermöglichen. An der Betriebsversammlung hatten entweder 43, 45 oder 47 Teilnehmer teilgenommen. Es sei nicht auszuschließen, dass mehr Teilnehmer bei ordnungsgemäßer Einladung teilgenommen hätten und dann ein anderes Wahlergebnis bei der Wahl des Wahlvorstandes erzielt worden wäre. Die Wahl des Wahlvorstandes, der dann später die Betriebsratswahl durchgeführt habe, sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, was wiederum ein Anfechtungsgrund für die Betriebsratswahl im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG darstelle. Damit seien elementare Grundsätze der Betriebsverfassung berührt. Das BAG habe auch zu Recht herausgestellt, dass die nicht ordnungsgemäße Bestellung der Wahl des Wahlvorstandes grundsätzlich zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führen könne.

Insbesondere die Vorverlegung von 19.45 Uhr auf 18.00 Uhr sei zu spät, nämlich erst am 25.10.2010 angekündigt worden und damit sei noch nicht einmal die Sieben-Tage-Frist des § 28 Abs. 1 Satz 2 WahlO eingehalten worden. Tatsächlich waren auch einige Mitarbeiter erst nach dem Ende der vorverlegten Betriebsversammlung zum ursprünglich geplanten Termin erschienen.

Am Ende des Beschlusses diskutiert das LAG den Einwand der Treuwidrigkeit: Die Initiatoren der Betriebsversammlung hatten auf die Bitte des Arbeitgebers reagiert und die Veranstaltung von 19.45 Uhr auf 18.00 Uhr vorverlegt. Die Bitte sei nicht unsachlich gewesen, weil unmittelbar nach der geplanten Betriebsversammlung um 20.00 Uhr die Halloween-Party mit Publikumsverkehr durchgeführt werden sollte. Auch hatte der Arbeitgeber die Bitte direkt, schon am 19.10. geäußert, wohingegen die Initiatoren der Betriebsversammlung erst am 25.10.2010 reagiert hatten. Wäre die Vorverlegung früher erfolgt, wäre mindestens die Wochenfrist des § 28 Abs. 1 Satz 2 Wahl eingehalten worden.

Merke: Wenn man den Arbeitgeber ärgern will, indem man unmittelbar vor einer wichtigen Kundenveranstaltung eine Betriebsversammlung durchführt, um einen Wahlvorstand zu wählen, sollte man die Fristen des BetrVG jedenfalls so einhalten, dass die Mindestfristen von einer Woche für die Einladung zu einer Betriebsratswahl umgesetzt werden können.

 

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.