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ArbRB-Blog

Besinnliche Vorweihnachtszeit!

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Die Weihnachtsfeier naht. Spielen Sie doch Bullshit-Bingo. Oder Sie fragen sich vorher noch, was rechtlich in diesem Zusammenhang zu beachten ist.

  1. Beleidigen sie weder Vorgesetzte oder Kollegen! Es könnte die letzte Weihnachtsfeier für Sie im Unternehmen sein (LAG Hamm v. 30.6.2004 – 18 Sa 836/04).
  2. Animieren Sie Azubis nicht zum Drogenkonsum (zu einer privaten Party und nachgeholten Weihnachtsfeier: LAG Rheinland-Pfalz v. 20.2.2014 – 2 Sa 461/13).
  3. Wenn Sie nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen, haben Sie keinen Anspruch auf die Geschenke, die die Kollegen dort erhalten (LAG Köln v. 26.3.2014 – – 11 Sa 845/13). Wenn Sie also hoffen, dass es Geschenke gibt, gehen Sie hin!
  4. Wenn Sie privat eine Weihnachtsfeier ihres Teams organisieren: Stürzen Sie nicht! Sie sind nicht versichert; es ist kein Arbeitsunfall! (BSG v. 26.6.2014 – B 2 U 7/13 R)
  5. Und für den Chef: Drohen Sie nicht mit der Absage der Feier, um den Betriebsrat „gefügig zu machen“ (ArbG Regensburg v. 30.05.2000 – 7 BV 5/99 L9).

Und jetzt genießen Sie die Feier im Kollegenkreis!

RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, Magdeburg
www.goehmann.de

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RA FAArbR Dr. Stefan Sasse ist Partner bei Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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