Besonders zwei in Bayern ansässige Rechtsanwälte betreiben das Geschäft, wegen angeblich altersdiskriminierender Stellenanzeigen ganz erhebliche Forderungen auf Schadensersatz und Entschädigungen nach § 15 AGG zu stellen. Teilweise wird hier ein Jahresgehalt Entschädigung verlangt, oftmals 60.000 €. So auch in dem vom LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 19.11.2015 – 6 Sa 68/14 entschiedenen Fall. Anknüpfungspunkt ist oft die Formulierung in der Stellenanzeige, die nach „Berufsanfängern“ oder „Junior Consultants“ oder „Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung“ sucht.
Das LAG Baden-Württemberg hat dazu ausgeführt, der Begriff „Berufsanfänger“ sei altersneutral, weil diese Kriterien – wie das BAG im Urteil vom 24.01.2013 – 8 AZR 429/11, Rn. 41 (ArbRB 2013, 136 [Range-Ditz]) der Gründe ausgeführt habe – auch derjenige erfüllen könne, der ungewöhnlich lange studiert und erst im vorgerückten Alter einen Abschluss gemacht habe.
Soweit ein „Junior Consultant“ gesucht werde, bezeichne dies eine Hierarchieebene im Unternehmen, es handele sich also um einen altersunabhängigen betriebshierarchischen Begriff. Die „Junior-Position“ bedeute alleine, dass der betreffende Mitarbeiter eine niedrigere Stellung und eine geringere Entscheidungskompetenz habe, ohne dass diese Bezeichnung an das Alter des Mitarbeiters anknüpfe. Dazu bezieht sich das LAG Baden-Württemberg in Rz. 22 des zitierten Urteils auf ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz v. 10.02.2014 – 3 Sa 27/13, und des LAG Berlin-Brandenburg v. 21.07.2011 – 5 Sa 847/11, Rn. 35 (ArbRB 2011, 333 [Schewiola])der Gründe. Die in Deutschland tätigen Beratungsunternehmen und Großunternehmen würden ähnliche Bezeichnungen für Hierarchieebenen verwenden. Daraus können wir folgern, dass über den reinen (aus dem englischen) abgeleiteten Sprachgebrauch hinaus die Verkehrsanschauung und die Rechtswirklichkeit von den Arbeitsgerichten bei der Frage, ob die Verwendung dieser Begriffe auf eine altersdiskriminierende Tendenz der Stellenanzeige mit der Folge der Beweislastregelung des § 22 AGG schließen lasse, herangezogen werden. Es ermangele daher schon der Indizwirkung.
Das LAG konnte damit offenlassen, ob sich der Kläger, der 60.000,00 € Schadensersatz verlangt hatte, überhaupt ernsthaft beworben hat und ob die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nicht rechtsmissbräuchlich ist, weil er das nachweislich in ca. 15 Fällen getan hat, ohne dem Anforderungsprofil immer zu genügen. Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (BAG-Az.: 8 AZN 1/16).
Nota bene: Das LAG Düsseldorf sieht bei ähnlichen bzw. gleichen Formulierungen die Indizwirkung im Urteil vom 09.06.2015 – 15 Sa 1279/14 als im Sinne des § 22 AGG als gegeben an. Das im Sinne einer Höchstanforderung verwandte Merkmal „Berufsanfänger“ schließe typischerweise Bewerber mit einem höheren Lebensalter von einer Bewerbung auf eine offene Stelle aus. Es ging um einen „Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung“. Ein 36-jähriger Bewerber sah sich mittelbar altersdiskriminiert. Folgerichtig hat sich das LAG Düsseldorf dann mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Stellenanforderung „Berufsanfänger“ durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt war und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich waren.
Zur strafrechtlichen Bewertung des AGG-Hopping möchte ich auf den Aufsatz von Brandt/Rahimir-Azar, NJW 2015, 2993 ff. verweisen.