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Ohne Arbeitsrichter geht es nicht

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Befristungen in arbeitsgerichtlichen Vergleichen sind nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gesetzlich legitimierter Sachgrund. Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nicht auslösen (Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III [Stand 08/2015], Ziff. 159.19). Zur Wirksamkeit eines in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleichs hat sich das LAG Köln in einem für die Praxis relevanten Urteil vom 07.05.2015 – 7 Sa 1209/14 geäußert.

Die Parteien hatten in der Güteverhandlung auf Vorschlag des Gerichts am 01.03.2013 einen Vergleich abgeschlossen. Danach war am 11.03.2013 ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit dem im Vergleich protokollierten Ende des Arbeitsverhältnisses (31.12.2013) geschlossen worden.

Der Kläger wandte sich gegen diese Befristung in dem vom LAG Köln entschiedenen Folgeprozess, weil das Arbeitsgericht nicht im Sinne der Rechtsprechung des BAG (BAG v. 15.02.2012 – 7 AZR 734/10; BAG v. 14.01.2015 – 7 AZR 2/14) mitgewirkt habe. Das BAG verlangt aus dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers heraus, dass die Arbeitsgerichte an einer protokollierten Befristung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 TzBfG „verantwortlich“ mitwirken, um den Arbeitnehmer zu beschützen. Die Mitwirkung der Arbeitsgerichtsbarkeit soll sicherstellen, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und insbesondere der Erfolgsaussichten des Arbeitsnehmers im Prozess dieser nicht leichtfertig den Bestandsschutz aufs Spiel setzt, indem er sich auf eine nur befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen protokollierten Vergleich einlässt.

Das ist insbesondere in den Fällen der Vergleichsprotokollierung nach § 276 Abs. 6 ZPO von Bedeutung. Dazu hat das BAG – und ihm folgend das LAG Köln zur Begründung der stärkeren Legitimation des in der Güteverhandlung abgeschlossenen Vergleichs – herausgestellt, dass die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG vorausgesetzte Mitwirkung des Gerichts nur dann vorliegt, wenn das Gericht selbst den Vergleichsvorschlag schriftlich unterbreitet. Bei von den Parteien dem Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlägen (also bei der Vorgehensweise nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO) ist dies nicht der Fall.

Das BAG hatte ausgeurteilt (Orientierungssatz 2 zu Urt. v. 14.01.2015 – 7 AZR 2/14):

„Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO erfüllt – im Gegensatz zu § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO – nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, da es an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts fehlt.“

Weiter im Orientierungssatz 3:

„Ein Vergleichsvorschlag kann – wie ein Vertragsangebot – nur unverändert angenommen werden. Eine Annahme unter Änderungen stellt eine Ablehnung dar. Die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten wie Rechtschreib- oder Grammatikfehler, die nicht zu einer inhaltlichen Änderung führt, stellt dagegen keine Änderung im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB dar.“

Die Praxis hat sich dergestalt auf diese Rechtsprechung eingestellt, als die Arbeitsgerichte die von den Parteien angeregten Vergleichsinhalte prüfen und den Parteien dann schriftlich vorschlagen, so dass die in § 276 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO vorausgesetzte Mitwirkung des Arbeitsgerichts vorliegt.

Hier hat das Gericht den im Gütetermin – also unter Mitwirkung des Arbeitsgerichts – protokollierten Vergleich und die nachfolgende schriftliche Dokumentation vom 11.03.2013 als Einheit gesehen und zugleich folgendes für die Praxis herausgestellt:

„Wird der Vergleich mit der Befristungsabrede jedoch wie hier im Rahmen einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht auf ausdrücklichen Vorschlag des Gerichts abgeschlossen, kann an der von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG vorausgesetzten Mitwirkung des Gerichts am Vergleichsschluss in dem vom BAG vorausgesetzten Umfang regelmäßig kein vernünftiger Zweifel bestehen.“ (Rz.17)

Hier kam noch hinzu, dass der schriftliche Arbeitsvertrag vom 11.03.2008 ausdrücklich zur Umsetzung des Vergleichs beim Arbeitsgericht vom 01.03.2013 gelten sollte. Es hieß dort wörtlich: „… wird aufgrund des Vergleiches vor dem Arbeitsgericht Köln folgender Vertrag geschlossen.“

Merke: Vergleiche im Gütetermin und Kammertermin „haben“ die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG vom BAG vorausgesetzte Mitwirkung des Arbeitsgerichts. Bei im schriftlichen Verfahren zustande gekommenen Vergleichen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO ist darauf zu achten, dass das Gericht einen (von ihm geprüften) Vergleichsvorschlag unterbreitet, damit es seiner bestandsschutzsichernden Mitwirkung nachkommen kann. Die Vorgehensweise nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO verbietet sich.

 

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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