Fragen des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz sind virulent, wie das Urteil des BAG v. 19.05.2009 – 9 AZR 241/08, ArbRB 2009, 257 (Ohle) verdeutlicht hat, das ein Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz aus § 618 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbStättV abgeleitet hat. Das LAG Frankfurt hat sich im vergangenen Jahr mit den arbeitsrechtlichen Folgen des in Hessen nicht bestehenden Rauchverbots in Spielbanken beschäftigt (LAG Frankfurt v. 13.03.2015 – 3 Sa 1792/12).
Der Kläger war Croupier und arbeitete teilweise auch in einem Raum der Spielbank, in welchem das Rauchen gestattet war. Durch Unterdruck in diesem Raucherraum soll sichergestellt sein, dass der Rauch nicht in den Nichtraucherbereich zieht. Im Raucherbereich wurden täglich 12 bis 16 der 120 Croupiers beschäftigt. Innerhalb eines regelmäßigen Turnus hatte jeder Croupier 1 bis 2 Dienste (also 6 bis 10 Stunden pro Woche) im Raucherraum Dienst am Spieltisch. Ausgenommen waren diejenigen Croupiers, denen ein ärztliches Attest den Einsatz im Raucherraum untersagt.
Das LAG Frankfurt hat den Anspruch des Klägers auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz ebenso abgelehnt wie die Untersagung der Beschäftigung des Klägers im Raucherraum.
Dabei hat es zu § 5 Abs. 1 ArbStättV ausgeurteilt, die Spielbank habe den Kläger wirksam vor dem Tabakrauch geschützt. Der Unternehmer könne auch entscheiden, ob er eine gesetzlich erlaubte Gestaltung seiner Spielbank, also Raucherräume anzubieten, ausübe. Konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine besondere – ärztlich dokumentierte – gesundheitliche Grunddisposition habe der Kläger nicht, so dass im Rahmen einer umfangreichen Interessenabwägung der Anspruch des Klägers auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz oder Untersagung der Tätigkeit im Raucherraum abzulehnen sei.
Eine ganz spannende Entscheidung, wie ich meine, die die unternehmerischen Interessen mit dem notwendigen Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (Schutz vor Tabakrauch) in Übereinklang zu bringen sucht. Man darf gespannt sein, wie das Bundesarbeitsgericht sich im Rahmen der Revision (Az. 9 AZR 347/15) im Hinblick auf § 5 Abs. 2 ArbStättV äußert, und möglicherweise aufgrund der Natur des Betriebs oder den Bedingungen der Beschäftigung weitere Schutzmaßen verlangt.
Wer sich ganz aktuell mit dem Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz beschäftigen möchte, sei auf den Aufsatz von Windeln im ArbRB 2016, 50 ff. (Februar-Heft des Arbeits-Rechtsberaters) verwiesen.