Gelegentlich fragt man sich, warum sich bestimmte Ausführungen in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts finden. In der Entscheidung des Gerichts vom 24. September 2015 – 2 AZR 680/14 gab es nach dem Sachverhalt keinerlei Sachvortrag, dass die Arbeitnehmerin im Tarifgebiet Ost des TVöD sich darauf berufen hätte, ihr Arbeitsverhältnis sei ordentlich unkündbar. Dieser Punkt wird aber vom Gericht angesprochen (Rz. 41) und auf die Auffassung von Linck zur Verfassungswidrigkeit der Beschränkung auf das Tarifgebiet West hingewiesen. Andere Autoren problematisieren diese Frage überhaupt nicht (vgl. z.B. Schulte in Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2.Aufl., Teil 4 B Rz. 94 ff.).
Diese im konkreten Fall nicht notwendigen Ausführungen legen den Schluss nahe, dass der 2. Senat sich mit dieser Frage einmal auseinandersetzen möchte. Es wartet nun wahrscheinlich darauf, dass ihm ein gekündigter Arbeitnehmer aus dem Öffentlichen Dienst in Ostdeutschland die Gelegenheit gibt, sich näher hiermit auseinanderzusetzen.
RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, Magdeburg
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