Otto Schmidt Verlag

ArbRB-Blog

40 € Verzugspauschale ab 1.7.2016

avatar  Detlef Grimm

Mit Wirkung zum 29.07.2014 wurde § 288 Abs. 5 BGB in das BGB eingefügt. Danach hat der Gläubiger bei Entgeltforderungen, deren Schuldner kein Verbraucher ist, Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro. Das soll den Aufwand des Gläubigers kompensieren. Diese Norm gilt nun ab dem 01.07.2016 für Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sofern die Gegenleistung (Arbeitsleistung) nach dem 30.06.2016 erbracht wird, also ab dem Gehalt für Juli 2016 (s. zu den Auswirkungen im Arbeitsrecht auch Tiedemann, ArbRB 2015, 312).

Bislang konnten die Verzugspauschale nur diejenigen Arbeitnehmer fordern, deren Arbeitsverhältnis nach dem 28.07.2014 entstanden ist (Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB). Die zweijährige von Art. 229 § 34 Satz 2 EGBGB angeordnete Übergangsfrist ist nun vorüber.

Für das Arbeitsverhältnis bedeutet das, dass jeder Arbeitnehmer bei verspäteter Vergütungszahlung nicht nur Verzugszinsen in Höhe von 5 % (§ 288 Abs. 1 BGB) verlangen kann, sondern auch noch die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro, § 288 Abs. 5 BGB. Die Pauschale ist nur insoweit auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in den Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB). Dies gilt nicht für andere Schadensposten (PWW/Schmidt-Kessel, 11. Aufl. 2016, § 288 BGB, Rz. 9).

Die Norm ist auch gegen arbeitsvertragliche Klauselgestaltungen recht gut geschützt. Nach § 288 Abs. 6 Satz 2 BGB ist eine Vereinbarung, die den Anspruch auf die Pauschale ausschließt oder beschränkt, unwirksam, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Arbeitnehmers grob unbillig ist. Das ist nach § 288 Abs. 6 Satz 3 „im Zweifel“ der Fall, wenn die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ganz ausgeschlossen wird. Die Vermutung der Unbilligkeit wird kaum zu widerlegen sein (Palandt-Grüneberg, 65. Aufl. 2016, § 288 BGB, Rz. 16).

Für die Fälligkeit gilt bei einer Bemessung der Vergütung nach Zeitabschnitten § 614 Satz 2 BGB. Das gilt nicht nur bei der Monatsvergütung, sondern auch bei einer stunden- oder tageweisen Entgeltbemessung. Im  Wege der Auslegung wird im Dauerschuldverhältnis eine monatliche Fälligkeitsvereinbarung anzunehmen sein (Tschöpe/Heiden, 9. Aufl. 2015, Teil 2 A Rz. 572). Verzug tritt dann am darauf folgenden Werktag auch ohne Mahnung ein, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Fazit: Ab Juli 2016 sollten Arbeitgeber noch mehr als schon bisher auf pünktliche Entgeltzahlungen achten. Arbeitnehmer, die unter der Verspätung von Lohnzahlungen leiden, haben mit der Verzugspauschale ein effektives Schadensersatz- und Druckmittel zur Hand.

 

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.