Sondervergütungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt, dürfen aufgrund einer Vereinbarung auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gekürzt werden. Die Kürzung darf jedoch für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. So bestimmt es § 4 a EFZG.
Daimler geht jetzt einen anderen Weg und will einen Bonus für Anwesenheit zahlen. Nach Medienberichten haben sich Daimler und der Betriebsrat auf einen Anwesenheitsbonus von maximal 200 Euro brutto pro Jahr geeinigt. Den vollen Bonus sollen Mitarbeiter, die innerhalb eines Jahres keinen Tag arbeitsunfähig waren, erhalten.  Der Bonus soll Teil einer größeren Vereinbarung zum Thema Mitarbeiter-Gesundheit sein, die auch einen freiwilligen und kostenlosen Gesundheitscheck für alle Mitarbeiter umfassen soll, der etwa der Früherkennung von gesundheitlichen Risiken dienen soll (http://www.swr.de/landesschau-aktuell/bw/geld-fuer-gesundheit-daimler-zahlt-jetzt-bonus-fuer-anwesenheit).
Umstritten ist der Bonus deswegen, weil er arbeitsunfähig Erkrankte veranlassen könnte, gleichwohl zur Arbeit zu erscheinen. Dies ist aber auch bei der Kürzung einer Sondervergütung ein möglicher und unerwünschter Nebeneffekt. Man wird wohl sagen müssen, dass es nicht auf das Ob, sondern auf das Maß ankommt, wann ein zulässiger Anreiz in einen unzumutbaren Druck umschlägt, vielleicht ähnlich wie bei den Differenzierungsklauseln, die zwar Anreize für einen Gewerkschaftsbeitritt setzen, jedoch diejenigen, die von ihrer negativen Koalitionsfreiheit Gebrauch machen möchten, nicht unzumutbar unter Druck setzen sollen (BAG vom 15.4.2015 – 4 AZR 796/13, ArbRB 2015, 205). Allerdings liegt mit keinem Tag Fehlzeit wegen Arbeitsunfähigkeit die Messlatte doch recht hoch.
Das Prinzip findet sich auch in anderen Bereichen. So haben beispielsweise die gewerblichen Berufsgenossenschaften nach § 162 Abs. 1 SGB VII das Recht, unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle, also insbesondere für Arbeitsunfälle, den Unternehmen entweder Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de