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ArbRB-Blog

Probleme mit dem Gehör

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Nein, es geht  nicht um ein medizinisches Problem. Natürlich ist das rechtliche Gehör gemeint, das Gerichte gem Art. 103 GG den Parteien zu gewähren haben . Dies stellt sich im Prozessalltag immer wieder als buchstäblich entscheidendes und für eine „richtige“ Entscheidung unverzichtbares Grundrecht dar. In § 139 ZPO hat es seine prozessrechtliche Ausprägung gefunden( allg.A.: Zöller/Greger vor § 128 Rz.6a u. § 139 Rz.20 mwN). Weil Gerichte ihm allzu oft nicht die nötige Beachtung schenken (vgl.dazu auch BAG v.20.4.2016 – 10 AZR 111/15, NZA 2017,141 ff. = ArbRB online: Das LAG hat gegen die Hinweispflicht des § 139 ZPO verstoßen), gibt es nicht nur die „Keule“ der Verfassungsbeschwerde und die Möglichkeit, einen solchen Verstoß im Rechtsmittelverfahren zu rügen,  sondern seit einiger Zeit die Anhörungsrüge gem § 78a  ArbGG, auch beim BAG, wie der 10. Senat mit Beschluss v. 29.11.2016 – 10 ABR 68/16(F), NZA 2017,139 ff. = ArbRB online, noch einmal festgestellt hat.

Er hatte über eine Anhörungsrüge zu entscheiden, die vor der Zustellung der Entscheidungsgründe eingelegt und begründet wurde in der Auseinandersetzung mit der in der mündlichen Verhandlung und anschließenden Pressemittelung (Nr. 50/16) vorgetragenen Begründung. Der Rechstbehelf ist als unzulässig verworfen worden mit der Begründung, dass allein die von allen Senatsmitgliedern unterschriebene Entscheidungsfassung maßgeblich sei. Deshalb könne vor Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung zwangsläufig weder eine Gehörsverletzung noch deren Entscheidungserheblichkeit vorgetragen werden (unter Hinweis auf BVerfG, NJW-RR 2011/1608 Rn.39; BGH v. 15.7.2010 – I ZR 160/07, BeckRS 2010,21590 Rn.2 = ArbRB online, u. BSG v. 29.10.2015 – B 12 KR 11/15 C, BeckRS 2015,735190 Rn.4 = ArbRB online).

Auch und gerade aus anwaltlicher Sicht müssen die Gerichte  immer wieder in die Pflicht genommen werden, den Beteiligten zuzuhören und Gelegenheit zu geben, zu bislang nicht erörterten Sach- oder Rechtsfragen ergänzend vorzutragen – und dann auch die Schriftsätze sorgfältig zu lesen (es „menschelt“ auch bei Richterinnen und Richtern)! Nur wenn alle entscheidungserheblichen Probleme angesprochen und erörtert werden, kann eine überzeugende Entscheidung getroffen werden. Und dann erübrigt sich auch manches Rechtsmittel.

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