Die Bundesagentur für Arbeit hat die Geschäftsanweisung zu § 159 SGB III (Sperrzeit) aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. Dabei hat sie die wichtigen Gründe gem. § 159 Abs. 1 SGB III, mit denen der Arbeitnehmer die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses und damit sein versicherungswidriges Verhalten rechtfertigen kann, im Bereich krankheitsbedingter Beendigungssachverhalte erweitert. Das stellt eine wesentliche Erleichterung für die Praxis dar.
Bislang hatte der Arbeitslose einen wichtigen Grund für einen Aufhebungsvertrag oder für eine Eigenkündigung, wenn eine Arbeitgeberkündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden war, die Kündigungsfrist eingehalten worden war und eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern, mindestens aber 0,25 Monatsgehälter für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses in entsprechender Anwendung des § 1a KSchG gezahlt worden war. Dieser Sachverhalt beschränkte sich auf die betriebsbedingte Kündigung. Er galt weder bei personenbedingten noch bei verhaltensbedingten Gründen.
Ziffer 159.1.2.1.1 (Seite 12 der GA zu § 159 SGB III (12/2016)) erleichtert einen Aufhebungsvertrag unter zwei Bedingungen:
Einmal muss sich die Arbeitgeberkündigung nicht mehr nur noch auf betriebliche Gründe stützen, sondern kann sich auch auf personenbezogene Gründe stützen. Dies erleichtert die Behandlung krankheitsbedingter Kündigungsgründe. Nach wie vor scheidet ein Aufhebungsvertrag aber bei verhaltensbedingten Gründen aus, was Ziffer 159.1.2.1.1 Abs. 2, 2. Spiegelstrich der GA zu § 159 SGB III (12/2016) herausstellt.
Zum anderen ist es nicht mehr notwendig, dass mindestens eine Abfindung in Höhe von 0,25 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird. An der Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung wird nicht mehr festgehalten. Die GA zu § 159 SGB III (12/2016) formuliert nunmehr nur noch, dass in Anlehnung an § 1a KSchG eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.
Es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig war.
Ist die Abfindung höher als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr gilt: „In den Fallgestaltungen nach den Nrn. 2a) und 2b) kommt es darauf an, dass die drohende Kündigung rechtmäßig wäre.“, wie Ziffer 159.1.2.1.1 a.E. (Seite 13 der GA zu § 159 SGB III (12/2016)) formuliert. Die Kündigung wird also voll durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft, was insbesondere bei der Sozialauswahl oder – nun – im Fall der krankheitsbedingten Kündigung bei der Prognoseentscheidung eine ganz erhebliche und von Arbeitsamtsbezirk zu Arbeitsamtsbezirk variierende Prüfungsintensität bedingen kann.
In solchen Fällen bleibt der Weg über den arbeitsgerichtlichen Vergleich. Es gilt wie bisher, dass ein arbeitsgerichtlicher Vergleich nicht sperrzeitrelevant ist (dies nunmehr geregelt in Ziffer 159.1.1.1 Abs. 4, 5. Spiegelstrich GA § 159 SGB III (12/2016, Seite 7).
Insgesamt ist die Lektüre der neuen Geschäftsanweisung lesenswert; sie ist ganz erheblich gekürzt und gestrafft.
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Sie finden die neue Geschäftsanweisung hier zum Download (PDF-Datei – 28 Seiten).