Das kann man allen Arbeitgebern nur anempfehlen. Vor einigen Tagen saß ein Arbeitgeber bei mir und berichtete von einem Disput mit einem Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag war ein aus dem Internet heruntergeladenes Vertragsmuster und enthielt diverse nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksame Klauseln, darunter auch eine unwirksame doppelte Schriftformklausel. Der Arbeitgeber berichtete, dass er sich doch mit dem Arbeitnehmer auf eine vom schriftlichen Vertrag abweichende Regelung mündlich geeinigt habe. Im Betrieb werde kaum etwas schriftlich gemacht. Ich musste ihm erläutern, dass die Klausel zwar unwirksam sei. Gleichzeitig könne er als Klauselverwender sich aber nicht auf die Unwirksamkeit berufen (vgl. LAG Hamm v. 2.7.2013 – 14 Sa 1706/12).
Da bei unwirksamen Vertragsbedingungen nach der Rechtsprechung auch keine geltungserhaltende Reduktion erfolgt (z.B. BAG v. 17.3.2016 – 8 AZR 665/14, Rz. 29) kann die leichtfertige Verwendung von Formulararbeitsverträgen z.B. aus dem Internet erhebliche negative Konsequenzen haben.