Zeugnisstreitigkeiten werden von vielen als lästig empfunden. Das kann sich bis zum Vollstreckungsrecht fortsetzen, wie ein Beschluss des BAG vom 14.2.2017 (9 AZB 49/16) anschaulich macht. Der beim Arbeitsgericht protokollierte Vergleich enthielt die oft verwendete Formulierung: „Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und gute Wünscheformulierung im Schlusssatz.“ Der Arbeitnehmer wollte im Vollstreckungsverfahren einen bestimmten – von ihm vorformulierten – Zeugnisinhalt durchsetzen.
Er war der Meinung, der Arbeitgeber müsse seine Wortwahl „eins zu eins“ übernehmen. Auch weise das ihm erteilte Zeugnis keine sehr gute Leistungs- und Führungsbeurteilung aus und sei auch noch strukturell und inhaltlich mangelhaft. Nachdem das nicht geschah, hatte der Arbeitnehmer im Vollstreckungsverfahren  Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft gegen den Geschäftsführer des Arbeitgebers beantragt.
Das BAG bestätigt die Auffassung des Hessischen LAG, wonach die oben dargestellte Vergleichsregelung unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig sei. Das ergebe sich – insoweit zitiert das BAG das Schrifttum breit (vgl. HWK/Gäntgen, 7. Auflage 2016, § 109 GewO, Rz. 54; ErfK/Müller-Glöge, 17. Auflage 2017, § 109 GewO, Rz. 76a) – daraus, dass es Sache des Arbeitgebers sei, die Zeugnisformulierungen im Einzelnen zu treffen. Es bleibe ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Auswahl und Gewichtung einzelner Gesichtspunkte, des Umfangs und der Formulierung der Leistungs- und Führungsbeurteilung. Ein konkreter Leistungsbefehl sei mit der im Vergleich getroffenen Formulierung nicht tituliert. Sehr deutlich formuliert das BAG:
„Wollte man anders entscheiden, hätte es der Arbeitnehmer in der Hand, durch die ungenaue Formulierung seines Leistungsbegehrens den Streit in das Vollstreckungsverfahren so verlagern, indem sich der Arbeitgeber unter der Androhung von Zwangsmaßnahmen seitens des Vollstreckungsgerichts unklaren Handlungspflichten ausgesetzt sähe.“
Beachte: Der Vergleich enthielt noch nicht mal ein Datum der Ausstellung des Zeugnisses. Daher konnte der Arbeitgeber auch hier frei wählen. Wenigstens dieses sollte man – wenn man eine Vergleichsklausel wie die hier formulierte wählt (was ich auch oft tue) – aufnehmen. Sonst hat es der Arbeitgeber in der Hand, das Zeugnis dann auszustellen, wenn es geschrieben wird. Hier hat er das Zeugnis auf den 25.1.2016 und damit fünf Tage vor dem rechtlichen Ende des Anstellungsverhältnisses ausgestellt. Wir wissen, woran man dabei denkt.