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Zwetschgenpflücken im Garten der Seniorchefin

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V war seit April 1999 als Hausmeister und Lagerarbeiter bei der B GmbH in O beschäftigt. Schriftliche Vereinbarungen hierüber gab es nicht. Er war als Hausmeister für Arbeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung des Betriebsgeländes und des Betriebsgebäudes zuständig und übte auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerhaltung aus. Darüber hinaus arbeitete er hin und wieder auch im privaten Haus und im Garten des früheren Inhabers der B GmbH, Herrn B und dessen Ehefrau. Als er eines Tages in diesem privaten Garten der Seniorchefin Frau B sich auf einer Leiter in zwei bis drei Metern Höhe befand, um für sie Zwetschgen pflücken, brach der Ast ab, an welchem die Leiter anlehnte.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 9.3.2017 – L 1 KR 45/15) hat nach den Gesamtumständen angenommen, dass Gegenstand des mündlich vereinbarten Arbeitsvertrages zwischen der Arbeitgeberin B GmbH und dem V als Hausmeister/Lagerist nicht nur Lager- und Hausmeisterarbeiten auf dem Betriebsgelände selbst waren, sondern regelmäßig auch im Privathaus und Privatgarten des vorherigen Firmeninhabers bzw. dessen Ehefrau. V habe damit eine (Haupt-)Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Unbeachtlich sei, dass diese Tätigkeit für den Privathaushalt dem Unternehmen selbst nicht gedient habe. Für den Versicherungsschutz des Beschäftigten sei es unschädlich, dass die zum Unfall führenden Tätigkeiten dem Unternehmen objektiv nichts nützten oder sogar schadeten. V habe die Zwetschgen nicht aus Gefälligkeit gepflückt, sondern gegen Bezahlung als „Sonderaufgabe“ seines Beschäftigungsverhältnisses. Die Seniorchefin sei Vorgesetzte des V gewesen, weil V auch im Betrieb die Anweisungen regelmäßig von dieser erhalten habe. Entgegen der Annahme der klagenden Krankenversicherung sei davon auszugehen, dass Frau B senior Weisungsbefugnis gegenüber V hinsichtlich der Hausmeistertätigkeiten nicht nur insoweit gehabt habe, als diese im Interesse der B GmbH, sondern in ihrem Privatinteresse gewesen ist. Von einem Arbeitsunfall müsste im Ãœbrigen auch dann ausgegangen werden, wenn unterstellt würde, die Anweisung der „Sonderaufgabe“ durch Frau B, für ihre privaten Zwecke die Zwetschgen vom Baum in ihrem Garten zu pflücken, stelle sich nicht bereits als Erfüllung einer Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dar. Denn nach der Rechtsprechung des BSG bestehe Versicherungsschutz auch beim Besorgen privater Angelegenheiten für den Vorgesetzten, wenn diese während der Arbeitszeit erledigt würden und der Untergebene nach den bestehenden Gepflogenheiten zu Recht habe glauben können, dass er sich einer solchen Bitte nicht entziehen könne (BSG, Urt. v. 26.6.2001 – B 2 U 25/00 R). Da V regelmäßig nicht nur auf dem Betriebsgelände der B GmbH tätig wurde, sondern auch im Haus und im Garten des Seniorchefs und er regelmäßig insbesondere Gartenarbeiten durchführte, konnte er sich dem Ansinnen der Frau B nicht entziehen, selbst wenn es sich nicht um eine Aufgabenzuweisung als Vorgesetzte, sondern nur um eine an sich unverbindliche Bitte gehandelt haben sollte.

Die Entscheidung führt jedoch nicht daran vorbei, dass es grundsätzlich einen an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund darstellt, wenn ein Vorgesetzter während der Arbeitszeit ihm unterstellte Mitarbeiter ohne Erlaubnis des Arbeitgebers für sich privat arbeiten lässt (LAG Köln, Urt. v. 25.11.2016 – 4 Sa 1182/15, ArbRB Online).

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de  

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

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