Zum 1.7.2014 hatte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 41 Satz 3 SGB VI gestattet, eine „mehrfache“ Befristung von Arbeitsverhältnissen über die Regelaltersgrenze hinaus und das auch noch beliebig kurz zu vereinbaren. Das LAG Bremen hat die Frage, ob dies europarechtlich zulässig ist, mit seinem Beschluss vom 23.11.2016 – 3 Sa 78/16 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Diskussion um die europarechtliche Rechtfertigung der von Anfang an umstrittenen Norm (zum Meinungsstand Grimm, ArbRB 2015, 92, 93) wird nun durch den EuGH befördert werden.
Zur Begründung beruft sich das LAG Bremen darauf,  § 41 Satz 3 SGB VI widerspreche Artikel 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der RL 1999/70/EG v. 28.06.1999. Keiner der dort genannten Gründe der Rechtfertigung liege vor. Die Norm gestatte überdies (Rz. 20 des Vorlagebeschlusses des LAG Bremen) „ein zeitliches uneingeschränktes und mehrfaches Hinausschieben der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze“. Das gesetzgeberische Ziel, die Einarbeitung nachfolgender Arbeitnehmer zu erleichtern, stelle keinen Legitimationsgrund für eine derartige Gesetzgebung dar, da der Arbeitgeber das Alter seines Arbeitnehmers kenne und sich schon rechtzeitig vorher um eine Einarbeitung kümmern könne (Rz. 23). Eine europarechtskonforme Auslegung will das LAG selbst nicht vornehmen, weil es Aufgabe des Gesetzgebers sei, bei der Umsetzung von Unionsrecht sein Ermessen auszuüben, nicht Aufgabe der Gerichtsbarkeit (Rz. 27).
Auch sieht das LAG – in Ãœbereinstimmung mit ErfK-Rolfs, § 41 SGB VI, Rz. 22, der darauf von Anfang an hingewiesen hatte – Bedenken mit Blick auf eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung wegen des Alters (Rz. 32 f).
In meiner Beratungspraxis hatte die Norm keine Bedeutung. Daran wird sich nichts ändern, unabhängig davon, was entschieden werden wird.