Mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenversorgung hat sich das BAG in jüngerer Zeit gern beschäftigt. Im jüngst entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber nur eine ganz bestimmte Ehefrau begünstigen darf, mit der Folge, dass z.B. nach einer Scheidung künftige Ehefrauen davon nicht profitieren. Das BAG meint, dass das nicht in Ordnung sei. Kennzeichnend für eine Hinterbliebenenversorgung sei die Absicherung eines für den Todesfall typisierten Versorgungsinteresses des Arbeitnehmers. Es benachteilige ihn deshalb unangemessen, wenn nur eine konkrete Ehefrau abgesichert werde (BAG v. 21.2.2017 – 3 AZR 297/15). Einigkeit besteht allerdings darüber, dass eine Hinterbliebenenversorgung nicht zwingend dazu gehört, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsrente verspricht. Weshalb er aber dann ohne Kenntnis der begünstigten Person jeden Ehepartner in das Versorgungsversprechen einschließen muss, erschließt sich nicht ganz. Weshalb soll er nicht den Umfang des zu übernehmenden Risikos beschränken dürfen und neu entscheiden können, wenn es zur erneuten Vermählung kommt?
Freilich lässt das BAG Risikobeschränkungen zu, etwa durch sog. Spätehenklauseln. Auch am 21.2.2017 war der Kläger letztlich nicht erfolgreich. Das BAG nahm eine Lücke in der Zusage an und schloss sie – ausnahmsweise – durch eine ergänzende Vertragsauslegung. Diese sei geboten, weil nur die Streichung des Hinweises auf die „jetzige“ Ehefrau zu unzumutbaren Ergebnissen führe. Die Zusage sei deshalb so auszulegen, dass nur die Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses begründeten Ehen begünstigt seien. Der Kläger hatte aber erst nach seinem Ausscheiden wieder geheiratet.
Hinweis der Redaktion:
Die Serie wird fortgesetzt. Bereits erschienen sind die Beiträge “Betriebsrenten stärken“ und Betriebsrente: Was der Gesetzgeber wirklich will…. Bitte beachten Sie auch unsere Themenseite zum Betriebsrentenrecht.