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Serie bAV: Betriebsrentenstärkungsgesetz passiert Bundestag

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Es hat etwas länger gedauert, aber gut Ding will Weile haben. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat den Bundestag passiert. Anfang Juli muss es noch durch den Bundesrat – vermutlich reine Formsache – um dann zum Jahresbeginn 2018 in Kraft treten zu können. Die ganz großen Veränderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind ausgeblieben. Es war eher Kosmetik, was noch gekommen ist. Fakt bleibt das Garantieverbot. Der Arbeitgeber schuldet ausschließlich Beiträge. Hat er die gezahlt, ist er raus. Ebenso bleibt es bei der Tarifexklusivität. Ohne Tarifvertrag geht es nicht. Das wird Arbeitgeber wenig erfreuen, die einer Tarifbindung entkommen sind und sich nun genau überlegen werden, ob sie die Tarifvertragsparteien wieder an Bord holen. Daran könnte das Ziel, gerade die kleinen und mittleren Unternehmen in die betriebliche Altersversorgung zu holen, scheitern.

Was ist neu? Die Tarifvertragsparteien müssen prüfen, ob die Beiträge, die für eine sog. reine Beitragszusage verwendet werden können, nicht auch in bestehende Zusagesysteme, nämlich in Leistungszusagen, beitragsorientierte Leistungszusagen oder Beitragszusagen mit Mindestleistung investiert werden können. Das ist nichts weiter als ein Placebo: Unterbleibt die Prüfung, gibt es keine Konsequenzen. Tarifungebundene Arbeitgeber sollen nicht daran gehindert werden, die neuen tariflichen Versorgungseinrichtungen zu nutzen. Einen Kontrahierungszwang gibt es aber nicht, Sanktionen für den Fall, dass sich die Versorgungseinrichtungen nicht für tarifliche Außenseiter offenen, sind nicht vorgesehen. Für Nichttarifgebundene dürfen keine Sonderkonditionen festgelegt werden, es sei denn, es gibt dafür einen sachlichen Grund. Was das sein könnte, bleibt im Unklaren.

Einen positiven Effekt dürfte die Anhebung der Einkommensgrenze von 2.000  auf 2.200 €  für das sog. BAV-Förderungsmodell haben, weil nun ein größerer Personenkreis davon profitieren kann. Entsprechendes gilt für die Anhebung der Grundzulage bei der Riester-Förderung von 154 € auf 175 € statt wie ursprünglich vorgesehen auf 165 €.

Es bleiben damit eine Menge Zweifel, ob das neue Gesetz wirklich die Versorgungslage gerade der nicht so gut verdienenden Arbeitnehmer verbessern kann.

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Veranstaltungshinweis der Redaktion: Am 29.6.2017 veranstaltet der Verlag Dr. Otto Schmidt in Kooperation mit dem Eberbacher Kreis die Kölner Tage Betriebsrente. Dr. Johannes Schipp und weitere Experten im Betriebsrentenrecht aus der Anwaltschaft, der Wissenschaft und dem BMAS werden die Auswirkungen der Gesetzesnovelle auf die Praxis darstellen sowie erste Detailfragen diskutieren. Weitere Informationen und eine Anmelde-Möglichkeit finden Sie hier.

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RA FAArbR Dr. Johannes Schipp ist Partner und Namensträger der überregional tätigen Arbeitsrechtspraxis Tschöpe/Schipp/Clemenz in Gütersloh. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitherausgeber des Loseblattwerks Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung (Hrsg. Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker) und Mitautor des Arbeitsrecht Kommentars (Hrsg. Henssler/Willemsen/Kalb).

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