Eine spannende Einzelfallentscheidung gibt wertvolle Hilfe für die Personalpraxis. Das BAG hat am 12.04.2017 – 7 AZR 446/15 entschieden, dass sachgrundlos befristete Verträge gem. § 14 Abs. 2 TzBfG auch dann schriftlich (das Schriftformgebot findet sich in § 14 Abs. 4 TzBfG) abgeschlossen sind, wenn Personalsachbearbeiter „i.A.“ unterschreiben.
Die letzte Befristung von mehreren sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen war von zwei Personalsachbearbeitern „im Auftrag“ unterschrieben worden. Die ursprünglichen Vereinbarungen waren auf Seiten des Arbeitgebers „in Vertretung“ und „im Auftrag“ unterzeichnet gewesen. Daraus hatte der klagende Arbeitnehmer im Rahmen der Entfristungsklage abgeleitet, man habe bewusst keine Willenserklärung im Namen der Beklagten abgeben wollen, was das Schriftformgebot nach § 14 Abs. 4 TzBfG nicht eingehalten habe.
Das BAG entscheidet betriebspraktisch: Der Wille der beiden Personalsachbearbeiter, eine eigene Willenserklärung im Namen des Arbeitgebers abzugeben und somit als Vertreter i.S.v. § 164 Abs. 1 BGB zu handeln, komme erkennbar dadurch zum Ausdruck, dass die beiden Personalsachbearbeiter „für den Arbeitgeber“ unterschrieben hätten. Das finde seinen Widerhall auch in der Vertragsurkunde.
Auch wenn es notwendig sei, dass das Vertretungsverhältnis deutlich zum Ausdruck komme, folge hier aus den Gesamtumständen, dass die Personalsachbearbeiter die Erklärung für den Arbeitgeber „in Vertretung“ hätte abgeben wollen. Die Bezeichnung „i.A.“ bzw. „i.V.“ spiegele oft nur Hierarchieebenen wieder (vgl. näher dazu Rz. 18 des Urteils). Hier zeigten die Umstände (es habe sich um Personalsachbearbeiter gehandelt) schließlich, dass die Erklärung für das Unternehmen abgegeben worden sei.  M.E. insgesamt eine sehr zutreffende praxisnahe Interpretation. Ungeachtet dessen sollte auf ordnungsgemäße Bevollmächtigung und deren Kenntlichmachung geachtet werden, trotz aller Hektik der Personalarbeit; dann vermeidet man Unklarheiten.