Ein von mir betreuter Mandant zweifelte erheblich an festgestellten Arbeitsunfähigkeiten. Eine Arbeitnehmerin war schon im erheblichen Maße in diesem Jahr arbeitsunfähig gewesen. Nun brachte sie nahtlos an eine Arbeitsunfähigkeit, bei der sie schon keine Entgeltfortzahlung mehr erhielt, anschließend eine neue Erstbescheinigung. Die Arbeitsunfähigkeit war sogar noch während der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Der Arbeitgeber reagierte mehr als verärgert, denn nun muss er wieder Entgeltfortzahlung leisten. Oder? Nein! Denn die neue Erkrankung ist noch während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Hier gilt aber der Grundsatz der Einheit eines Verhinderungsfalls. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 13.07.2005 – 5 AZR 389/04, I. 4. der Urteilsgründe, ArbRB 2005, 355, Folgendes ausgeführt:
„Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgeltFG ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur dann, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in diesem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt…“
Diesen Grundsatz der Einheitlichkeit des Verhinderungsfalls hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt mit Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 318/15 – Rz. 13, ArbRB 2016, 260, bestätigt. Es handelt sich um einen einheitlichen Verhinderungsfall mit der zuvor bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Also muss mein Mandant keine Entgeltfortzahlung zahlen.
Für Arbeitgeber gilt also der Hinweis: Achten Sie in einem solchen Fall darauf, wann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte.