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Schwerbehindertenvertretung und Abmahnung

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Das LAG Baden-Württemberg (Beschluss v. 07.04.2017 – 7 TaBV 1/17) hat entschieden, dass die Schwerbehindertenvertretung im Regelfall keinen Anspruch auf eine Beteiligung vor dem Ausspruch einer Abmahnung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen hat. Ein Beteiligungsrecht folge nicht aus § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (ab 01.01.2018: § 178 SGB IX, s. Synopse) und auch nicht aus § 84 Abs. 1 SGB IX (ab 01.01.2018: § 167 Abs. 1 SGB IX).

Eine Beteiligungspflicht könne aber bestehen, wenn es um den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile i.S.v. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gehe. Das könnte möglicherweise dann der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter wegen verspätetem Erscheinen am Arbeitsplatz abgemahnt werde und seine Schwerbehinderung im Zusammenhang mit einer Gehbehinderung stehe. Eine Beteiligungspflicht bestehe wiederum nicht, wenn die Abmahnung ohne Bezug zur Behinderung des betroffenen schwerbehinderten Menschen stehe.

Es kommt also auf den konkreten Einzelfall an.

Darüber hinaus bestehen auch keine Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung gem. § 84 Abs. 1 SGB IX (zukünftig: § 167 Abs. 1 SGB IX). Der Ausspruch der Abmahnung gefährde das Arbeitsverhältnis nicht, im Gegenteil. Es ginge bei der Abmahnung darum, dass der Arbeitnehmer sich zukünftig so verhalten solle, dass eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen sei.

Wie ich finde, eine zutreffende Bewertung der Pflichtenkreise des Arbeitgebers gegenüber der Schwerbehindertenvertretung.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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