Das Bundesteilhabegesetz 2016 (BTHG) hat zum 01.01.2018 Änderungen im SGB IX angeordnet. Mir bislang verborgen geblieben war, dass § 177 Abs. 8 SGB IX nun anordnet, dass das in § 21a BetrVG geregelt Ãœbergangsmandat des Betriebsrats jetzt auch entsprechend für SchwerbehindertenÂvertretungen (vgl. ab 1.1.2018 § 178 SGB IX) gilt. § 177 SGB IX beschäftigt sich an sich nur mit Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung. Die Vorschrift lautet:
„In Betrieben gilt § 21a des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend.“
Findet eine Betriebsspaltung (vgl. § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG) statt, bleibt die SchwerbeÂhindertenvertretung im Amt und führt die Geschäfte für die ihr bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit diese nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem eine SchwerbeÂhindertenvertretung besteht.
Allerdings ist dies nicht voraussetzungslos. Entsprechend der Verweisung in § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (Betriebsratsfähigkeit) muss der neue Betrieb fähig sein, eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen, was der Beschäftigung mindestens fünf Schwerbehinderter Menschen oder gleichgestellter Arbeitnehmer bedarf. Der Betrieb bzw. Betriebsteil darf nicht komplett in den neuen Betrieb eingegliedert werden, weil dann die dort schon bestehende Schwerbehindertenvertretung vertretungsberechtigt ist (siehe die zweite Alternative des § 21a Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Werden (siehe § 21a Abs. 2 Satz 1 BetrVG) mehrere Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt die Schwerbehindertenvertretung das Übergangsmandat wahr, deren Betrieb bzw. Betriebsteil die meisten wahlberechtigten Schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmer hat.
Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es, entsprechend § 21a Abs. 1 Satz 2 BetrVG unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen, so dass binnen der Geltungsdauer des Übergangsmandats von sechs Monaten (§ 21a Abs. 1 Satz 3 BetrVG) eine neue Schwerbehindertenvertretung gewählt ist.