Otto Schmidt Verlag

ArbRB-Blog

„Wollen Sie das wirklich?“

avatar  Stefan Sasse

Das wollte ich in den letzten Jahren gelegentlich Arbeitnehmervertreter fragen. Diese haben im Rahmen von Vergleichsverhandlungen Beendigungsdaten wie den „18.11.“ für eine ordentliche Kündigung vorgeschlagen.

Dies mag aus Gründen im Bereich des Leistungsbezuges o.Ä. auf Seiten ihrer Mandanten erfolgt sein. Aber wenn man über den konkreten Fall hinausdenkt, erscheint dies bedenklich.

Ich stelle mir einen Lebenslauf vor, in dem ein solches Beendigungsdatum enthalten ist. Hier werden viele Leser an eine außerordentliche Kündigung denken. M.E. sollte man sich aus Arbeitnehmersicht bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen an den Zeitpunkten des § 622 BGB orientieren. Ansonsten tut man seinem Mandanten nicht wirklich einen Gefallen, auch wenn der Vergleich wirtschaftlich sinnvoll war.

RA FAArbR Dr. Stefan Sasse ist Partner bei Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.