Der Datenschutz gewinnt immer mehr an Bedeutung. Das Thüringer LAG hat in zwei Fällen (6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17) eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Herausgabe der privaten Mobiltelefonnummer verneint. Der Arbeitgeber wollte den Arbeitnehmer außerhalb des Bereitschaftsdienstes für Notfälle heranziehen können. Das LAG sah hierin einen schweren Eingriff, der nach dem Thüringer Landesdatenschutzgesetz einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Der Arbeitgeber habe durch die Änderung der Rufbereitschaft selbst die Problemlage herbeigeführt. In der Tagespresse war nämlich berichtet worden, dass außerhalb von Wochenenden und Feiertagen kein Bereitschaftsdienst mehr existieren sollte. Vielmehr sollten Arbeitnehmer willkürlich angerufen werden können.
Eine wirksame Regelung zur Heranziehung von Arbeitnehmern in Eilfällen ist schwierig (vgl. BAG v. 9.7.2013 – 1 ABR 19/12, ArbRB 2013, 334 [Trebeck]), aber nicht ausgeschlossen. Soll auch in diesen Fällen der Arbeitgeber nicht in der Lage sein, den Arbeitnehmer heranzuziehen oder schafft zumindest eine wirksame Betriebsvereinbarung einen ausreichenden Schutz für den Arbeitnehmer?
Ich denke und hoffe, dass man die Entscheidungen des LAG Thüringen vor dem Hintergrund des „krummen Sachverhalts“ verstehen sollte. Angesichts der Tatsache, dass viele Arbeitnehmer überhaupt keinen Festnetzanschluss mehr haben, würde dies sonst zu einer Renaissance der Briefpost oder der Nutzung der E-Mail für Kontaktaufnahmen des Arbeitgebers führen, könnte der Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund die Herausgabe der Telefonnummer verweigern. Ist nicht auch die zügige Erreichbarkeit des Arbeitnehmers für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich i.S.v. § 26 BDSG?