Otto Schmidt Verlag

ArbRB-Blog

Zeugnisstreit – Eine „übliche Dankes- und Bedauernsformel“ ist vollstreckbar

avatar  Alexander Schneider

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 5.4.2018 (Az.: 9 Ta 1625/17) entschieden, dass eine im Vergleich getroffene Vereinbarung, wonach ein Zeugnis endend mit der „üblichen Dankes- und Bedauernsformel“ erteilt wird, hinreichend bestimmte Grundlage zur Durchsetzung einer Dankes- und Bedauernsformulierung im Zeugnis im Wege der Zwangsvollstreckung ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die zwangsweise Erteilung eines Arbeitszeugnisses, dessen Inhalt am 21. Juni 2017 im Wege eines Prozessvergleichs mitunter wie folgt vereinbart wurde:

„Der Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis in welchem Leistung und Verhalten im Einzelnen und zusammenfassend mit der Note  ‚gut‘ bewertet werden. Das Zeugnis endet mit der üblichen Dankes- und Bedauernsformel und mit den besten Wünschen für ein weiteres berufliches und persönliches Fortkommen. Das Zeugnis wird unterschrieben von dem Beklagten kostenfrei und ungeknickt an den Wohnsitz der Klägerin übersandt (…)“.

Mit Schreiben vom 24. August übersandte der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin ein Zeugnis, das wie folgt endete:

„Das Anstellungsverhältnis von Frau XX (d. Kl.) endet zum 15. Mai 2017, da sie sich einer privaten Herausforderung zuwenden wird. Für ihre private wie berufliche Zukunft wünschen wir ihr weiterhin viel Erfolg und alles Gute.“

Die Klägerin war der Auffassung, es fehle bei diesem Zeugnis an der vereinbarten Dankes- und Bedauernsformel. Nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches mit Schriftsatz vom 1. September 2017 beim ehemaligen Arbeitgeber (zugestellt am 8. September 2017) beantragte diese die zwangsweise Durchsetzung u.a. der im Vergleich vereinbarten Verpflichtungen bzgl. der Erstellung des Arbeitszeugnisses. Das ArbG Cottbus setzte daraufhin durch Beschluss die zwangsweise Verpflichtung der Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der üblichen Dankes- und Bedauernsformel fest. Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde u.a. mit der Begründung ein, dass ein im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzender Anspruch, der eine kumulative Erfüllung aller Zeugnisvorgaben zum Gegenstand habe, vorläge. Auch der Schuldner legte sofortige Beschwerde ein, der u.a. die Auffassung vertrat, der Vergleich hätte nicht die für einen vollstreckungsfähigen Titel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinreichende Bestimmtheit aufgewiesen.

Das LAG wies die sofortige Beschwerde des Schuldners weitestgehend als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass das Arbeitsgericht zu Recht wegen der Nichterfüllung der titulierten Verpflichtung, ein mit der üblichen Dankes- und Bedauernsformel endendes Zeugnis zu erteilen, ein Zwangsgeld angesetzt hat. Der Titel sei hinreichend bestimmt. Vollstreckungstitel müssten zwar so eindeutig wie möglich sein; es rechtfertige aber nicht jeder verbleibende noch so geringe Spielraum die Annahme fehlender Vollstreckungsfähigkeit. Die „Dankes- und Bedauernsformel“ sei gängiger Begriff für eine abschließende Formulierung im Zeugnis. Dank bedeute „wir danken für die geleistete Arbeit“; Bedauern bedeute „wir bedauern ihr Ausscheiden“. Mit dem Verweis auf eine „übliche“ solche Formel werde eine solche gängige, nicht von den gebräuchlichen Formulierungen abweichende Formulierung festgelegt. Ãœberdies wurde die sofortige Beschwerde der Gläubigerin weitestgehend zurückgewiesen, da bereits ein Zeugnis mit der Note „gut“ vorgelegen hatte, so dass es hier schon deshalb an einer Vollstreckbarkeit fehlte.

Die Begründung des LAG Berlin-Brandenburg, mit der der „üblichen Dankes- und Bedauernsformel“ ein vollstreckungsfähiger Inhalt i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beigemessen wird, liegt auf einer Linie bisheriger BAG-Rechtsprechung zur Vollstreckbarkeit von im Wege des Prozessvergleiches vereinbarten Zeugnisformulierungen und ist überzeugend (s. etwa BAG, Beschl. v. 9.9.2011 – 3 AZB 35/11, ArbRB 2011, 362, wo der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein „pflichtgemäßes“ qualifiziertes Zeugnis „entsprechend“ einem vom Arbeitnehmer noch anzufertigenden Entwurf zu erstellen, als vollstreckbarer Inhalt eines Prozessvergleiches eingestuft wurde). Insbesondere war hier gerade nicht die auf das Arbeitsverhältnis zugeschnittene Leistungsbeurteilung in Form einer Notenstufe Gegenstand des Zwangsvollstreckungsantrages (was im Sinne des vom LAG zitierten Beschlusses des BAG [BAG,  Beschl. v. 14.2.2017, 9 AZB 49/16] als zu unbestimmt zu klassifizieren gewesen wäre), sondern eine gängige, standardisierbare Begrifflichkeit, die tendenziell unabhängig von einer auf die Arbeitsleistung bezogenen Bewertung formuliert wird.

Zukünftig werden deshalb aller Voraussicht nach diejenigen im Wege eines Prozessvergleiches vereinbarten Zeugnisformulierungen als vollstreckbarer Inhalt i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angesehen werden, die im Rechtsverkehr als übliche (und damit ohne Weiteres hinreichend bestimmbare) „Standardsätze“ aufgefasst werden, wohingegen eine Vollstreckung immer dann ausscheidet, wenn der Ausstellende erst noch konkretisierende Bewertungsarbeit bei der Abfassung des Arbeitszeugnisses zu leisten hätte. Für die Auslegung maßgeblich bleibt dabei der protokollierte Inhalt des Vergleiches.

Dipl.-Jur. Alexander Schneider, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union (IAAEU), Trier

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.