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Neues BMF-Schreiben zur Besteuerung von Auslandslohn

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Auslandsendsendungen sind für die deutsche Wirtschaft von hoher Relevanz. Seit jeher ist zu klären, wo im Ausland verdienter Arbeitslohn besteuert wird, in Deutschland oder im Ausland.

Das Bundesministerium der Finanzen hatte zuletzt am 12.11.2014 ein Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erlassen. Dieses Schreiben ist nunmehr durch das Schreiben des BMF vom 03.05.2018 (Az. IV B 2 – S 1300/08/10027, hier abrufbar) ersetzt worden. Zugleich ist das BMF-Schreiben zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte aus dem Jahr 2005 in dieses Schreiben integriert. Damit hat die Betriebspraxis nunmehr eine 94 Seiten und 372 Randnummern lange Handlungsanweisung, die die einzelnen Tatbestände und auch die einzelnen zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen im Detail erläutert.

Ausgangspunkt ist die Einkommenssteuerpflicht im Inland, wenn also der Arbeitnehmer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dann unterliegt der Arbeitnehmer mit seinem gesamten Geldeinkommen der deutschen Besteuerung.

Ist der Arbeitnehmer in einem anderen DBA-Vertragsstaat „ansässig“, wird das jeweilige DBA angewandt. Diese Regelungen sind vielfältig. Für Arbeitslohn ist jedenfalls nach dem Musterabkommen der OECD geregelt, dass der Arbeitslohn ausschließlich im Ansässigkeitsstaat besteuert wird, es sei denn, die Tätigkeit wird in einem anderen Staat ausgeübt. Dann steht grundsätzlich diesem Staat („Tätigkeitsstaat“) das Besteuerungsrecht für die bezogenen Vergütungen zu.

Das gilt nach dem OECD-Musterabkommen aber dann nicht, wenn

  1. sich der Arbeitnehmer nicht insgesamt länger als 183 Tage in dem Tätigkeitsstaat aufgehalten oder die Tätigkeit dort ausgeübt hat, und
  2. der Arbeitgeber, der die Arbeitsvergütung wirtschaftlich trägt, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und
  3. der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, wirtschaftlich getragen wurde oder zu tragen gewesen wäre.

Dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers steht das Versteuerungsrecht auch für Vergütungen zu, die für eine im Ausland (Tätigkeitsstaat) ausgeübte Tätigkeit gezahlt werden, wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Schon aus diesen Bemerkungen wird deutlich, wie viele verschiedene Fallgestaltungen bei Entsendungen und anderen Tätigkeiten sowie bei den einzelnen Elementen des steuerpflichtigen Arbeitslohns (Festvergütung, Tantiemen, Urlaubsentgelte usw.) zu beachten sind. Die Personalabrechnungs- und Betriebspraxis kommt nicht umhin, diese vielfältigen Fallgestaltungen in die hundertseitige „Bedienungsanleitung“ des BMF einzuordnen und im Einzelfall zu bewerten.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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