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„Bloßer“ Verwaltungsrat einer monistischen SE ist nicht sozialversicherungspflichtig

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Die europäische Aktiengesellschaft (SE) kann wie die (deutsche) AG dualistisch mit Vorstand (Leitungsorgan genannt, § 16 SEAG) und Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan genannt, § 17 SEAG) aufgebaut sein oder mit dem Verwaltungsrat ein monistisches System für der Unternehmensführung wählen (§ 20 SEAG). Dann gibt es „Geschäftsführende Direktoren“ ( geregelt in § 40 SEAG) und „bloße“ Verwaltungsratsmitglieder. Diese sind nach einem Urteil des SG Stuttgart v. 20.02.2018 (S 18 R 4705/16) nicht sozialversicherungspflichtig, weil sie nicht abhängig Beschäftigte im Sinne einer „nichtselbständigen Arbeit“ i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind.

Das SG Stuttgart stellt bei der Bewertung auf die allgemeinen Kriterien des § 7 SGB IV ab. Entscheidend ist für das SG, ob das Organmitglied (hier der Verwaltungsrat) nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem Weisungsrecht unterliegt und in den Betrieb eingegliedert ist. Dann bestünde eine sozialversicherungspflichtige „nicht selbständige Arbeit“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

Im Normalfall werde die Tätigkeit von Organmitgliedern durch die Organstellung und das zu Grunde liegende Dienstvertragsverhältnis bestimmt. Die Organstellung ist gesellschaftsrechtlich geregelt. Anders sei dies beim Dienstverhältnis z.B. eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH.  Dies könne als selbständige Tätigkeit ausgestattet oder nach der Vereinbarung und der gelebten Beziehung als nichtselbständige Tätigkeit im Sinne des § 7 SGB IV zu qualifizieren sein. Erster Anhaltspunkt bei der rechtlichen Bewertung sei der Dienstvertrag, der als Dienstvertrag nach § 611 BGB oder als Arbeitsverhältnis nach § 611a BGB ausgestaltet sein könne. Dazu weist das SG Stuttgart auf Regelungen hinsichtlich der Vergütung, des Urlaubsanspruchs, des Orts der Tätigkeit, der Vergütung im Krankheitsfall, des Aufwendungsersatzes und der Abfindung nach Beendigung der Tätigkeit hin. Es komme dann – so das SG Stuttgart – in einer Gesamtwertung darauf an, ob sich die Tätigkeit aus den Organpflichten und dienstvertraglichen Pflichten um die typischen arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten annähert.

Sei es hingegen wie beim Verwaltungsrat einer monistisch aufgebauten SE so, dass sich die Tätigkeit in der Organstellung erschöpfe und hingegen die laufenden Geschäfte leitenden Angestellten (den sogenannten geschäftsführenden Direktoren gem. § 40 SEAG) übertragen seien, übe der Verwaltungsrat der SE  – wie das SG herausstellt – regelmäßig keine abhängige Tätigkeit aus.

Die Entscheidung ist zutreffend und zu begrüßen, da Aufsichtsratsmitglieder einer AG sonst unbestritten keine Beschäftigten sind (vgl. Giesen ZfA 2017, 25, 28 ff.) und der „bloße“ Verwaltungsrat einer SE Aufsichtsratsmitgliedern entspricht. Das – nicht rechtskräftige – Urteil schafft erste Klarheit.

Man hätte auch anders begründen können: Das BSG verneint die Versicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern einer AG in der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG v. 12.12.1989 – B 2 U 38/98 R). Für die gesetzliche Rentenversicherung ordnet § 1 Satz 3 SGB VI an, dass Mitglieder des Vorstands einer AG nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Es hätte – wenn die Frage der nichtselbständigen Arbeit im Sinne des allgemeinen Beschäftigungsbegriffs des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bejaht worden wäre – m.E. nahegelegen, diese Norm analog anzuwenden.

Noch ein Wort zu den Geschäftsführenden Direktoren einer SE: Hier besteht noch Unklarheit in der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung: Geschäftsführende Direktoren, die auch Mitglieder des Verwaltungsrats sind, nehmen aufgrund ihrer Verwaltungsratsmitgliedschaft an der unternehmerischen Leitung der SE teil. Auf sie sind daher m.E. infolge Art. 9 Abs. 1 lit. c ii i.V.m. Art. 10 SE-VO die für Vorstände der AG geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (so Grambow, AG 2010, 477, 482; Sagan/Hübner, AG 2011, 852, 853; Grimm, DB 2012, 175, 178).

Eine Vergleichbarkeit zu Vorständen der AG besteht m.E. aber dann nicht, wenn die Geschäftsführenden Direktoren nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sind. Dann unterliegen sie gem. § 44 Abs. 2 SEAG den Anweisungen des Verwaltungsrats sowie der Pflicht zur Verfolgung interner Richtlinien und können gem. § 40 Abs. 5 Satz 1 SEAG vom Verwaltungsrat jederzeit abberufen werden. Das schließt m.E. (vgl. Grimm, DB 2012, 175, 178; a.A. Hinrichs/Plitt, DB 2011, 1692, 1694) eine Vergleichbarkeit zu AG-Vorständen aus und führt zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Krankenversicherung dürfte hingegen infolge des gegenüber § 7 SGB IV zurückbleibenden Wortlauts des § 55 Abs. 1 SGB V der Geschäftsführende Direktor ohne Mitgliedschaft im Verwaltungsrat nicht als Arbeiter oder Angestellter, sondern als Arbeitgeber zu qualifizieren sein (so schon Grambow, AG 2010, 477, 482; folgend Grimm, a.a.O.). Höchstrichterliche Entscheidungen liegen zu diesem Themenkreis jedoch noch nicht vor.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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