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Kollektivrechtliche Aufhebung einer Gesamtbetriebsvereinbarung unmittelbar vor Betriebsübergang

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§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach solche Rechte und Pflichten, die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, im Falle eines Betriebsübergangs Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer werden und nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden dürfen, ist eine Auffangregelung. Vorrangig ist eine kollektivrechtliche Fortgeltung von Tarifverträgen und Betriebs- oder Gesamtbetriebs- oder Konzernbetriebsvereinbarungen zu prüfen.

Die Betriebspartner können jedoch nach mehreren Entscheidungen des LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 26.9.2018 – 6 Sa 255/17 ua.) grundsätzlich die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung für den Fall eines Betriebsübergangs vereinbaren und damit das Vergütungsniveau im Betrieb zu einem Zeitpunkt vor der Veräußerung absenken. Eine solche Vereinbarung bedarf jedoch der Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Eine zum Zwecke der Sanierung des Betriebs erfolgte Absenkung des Vergütungsniveaus durch die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung zu einem Zeitpunkt 24 Stunden vor einem Betriebsübergang ist nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ihr die Tarifvertragsparteien zugestimmt haben. Im Prozess hat jedenfalls der auf eine Vergütung nach dem bisherigen Vergütungsniveau klagende Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen, die für eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB sprechen.

Das Urteil, mit dem explizit nur über kollektivrechtlich begründete und nicht über individualrechtliche Ansprüche entschieden wurde, ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim BAG anhängig.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

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